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20.11.2006 -
dvb-Presseservice
Vom Sterben und Erben
ARAG Experten informieren, wie der Nachlass im Sinne der Vererbenden und der Erben geregelt werden muss.
„Deutschland erbt“ könnte das Motto seit der Jahrtausendwende lauten. Seit dem
Jahr 2001 bis 2010 werden in Deutschland acht Millionen deutsche Haushalte ein
Vermögen von etwa zwei Billionen Euro weitergeben. Damit kommen 15 Millionen
Haushalte in den Besitz von durchschnittlich je rund 130.000 Euro. ARAG Experten
geben Tipps, worauf bei dieser durchaus komplexen Materie zu achten ist.
Der eine hat heftig dafür geschuftet, der andere kommt in den Genuss
einer stattlichen Summe, ohne dafür gearbeitet zu haben. Doch im Sinne des
Erblassers und des Erben muss die Nachfolge geregelt werden, sonst kann es böse
Überraschungen geben. Wer seinen Nachlass regelt, kann alleine schon wegen der
Erbschaftssteuer einiges falsch machen.
+ Schenkungen +
Schenkungen
sind Verträge zwischen dem Schenker und dem Beschenkten, in denen Einigkeit
darüber besteht, dass ein Gegenstand oder Recht unentgeltlich auf den
Beschenkten übertragen wird. Der Vorteil: Die Steuerlast kann erheblich
gemindert werden. Ein Schenkungsvertrag bedarf jedoch laut ARAG Experten der
notariellen Beurkundung.
+ Erbfolge +
Ohne Testament gilt die
gesetzliche Erbfolge. ARAG Experten weisen darauf hin, dass danach der Partner
neben den Erben erster Ordnung (Kinder, Enkel) ein Viertel und neben den Erben
zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen) die Hälfte erbt. Haben
die Partner wie gesetzlich vermutet eine Zugewinngemeinschaft festgeschrieben,
bekommt der überlebende Partner die Hälfte, die andere Hälfte teilen sich die
Erben erster Ordnung zu gleichen Teilen. Gib es nur noch Erben zweiter Ordnung,
erbt der Partner zwei Drittel.
+ Testament +
Für den Fall, dass der
Erblasser von der Erbfolge abweichen möchte, bestätigen die ARAG Experten, dass
er durch sein Vermächtnis, abgesehen vom Pflichtteil, Personen vom Erbe
ausschließen, ins Erbe einschließen und den Nachlass von Personen erweitern oder
beschränken kann. Vom Erbe ausgeschlossene Personen erben die Hälfte des
gesetzlichen Erbteils. Ein Pflichtteilsrecht haben jedoch nur Lebenspartner,
Kinder und Enkel und die Eltern, Falls keine Kinder und Enkel vorhanden sind.
Ein ordentliches Testament kann von einem Notar errichtet werden und ist dann
ein öffentliches Testament. Wenn es handschriftlich niedergeschrieben wird, ist
es ein eigenhändiges Testament. Weitere Voraussetzung: Der Erblasser muss
testierfähig sein. Nicht testierfähig sind unter 16-jährige, Geistes- und
Bewusstseinsgestörte sowie Betreute, sofern sie auf Grund ihrer Krankheit die
Tragweite der Erklärung nicht abschätzen können. Im Gegensatz zum Testament
können im Erbvertrag zwischen Erbe und Erblasser Veränderungen abgemacht werden,
wenn sich beide einig sind. Der Erbvertrag spielt bei nicht ehelichen
Lebensgemeinschaften eine Rolle.
+ Ehe und Scheidung +
Im Testament
von Eheleuten sollte festgeschrieben sein, was mit dem Vermögen nach dem Tode
des zuletzt sterbenden passieren soll. Soll also verhindert werden, dass die
Verwandten des Ertsversterbenden leer ausgehen, empfehlen die ARAG Experten,
dass sich beide im Testament zu Vollerben einsetzen und beurkunden, dass nach
dem Tode des Letztversterbenden die Verwandten beider zu gleichen Teilen erben.
Laut ARAG Experten ist die letzte Verfügung in Bezug auf den Ehepartner
unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde. Wenn das
Testament im Falle einer Scheidung die Gültigkeit behalten soll, sollte das im
Testament ausdrücklich vermerkt werden.
+ Kinder +
Wenn die Kinder
Schlusserben sind, kann sich die Lage ändern, wenn der Überlebende sich mit
seinen Kindern überwirft. Laut ARAG Experten sollte man hierfür
Freistellungsklauseln ins Testament einfügen, sodass der Überlebende die Anteile
im Zweifelsfall noch verschieben kann. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf
hin, dass auch diese Option im Voraus von beiden festgeschrieben werden muss.
Erben Minderjährige, können Verwalter bis zum Erreichen der Volljährigkeit
eingesetzt werden. Der Vormund sollte ebenfalls festgelegt werden.
+
Erbschaftssteuer +
Die gegenwärtigen Freibeträge betragen für erbende Eltern,
Großeltern und Enkel mit 51.200 Euro und staffeln sich dann noch nach oben. Für
Ehepartner besteht ein Freibetrag von in der Regel 307.000 Euro. Die
gegenwärtigen Erbschaftssteuersätze sind je nach Steuerklassen und
steuerpflichtigem Erbe gestaffelt. Das Haus oder ein Teil kann zu Lebzeiten
steuerfrei auf den Ehepartner übertragen werden. Wenn das Haus aus der
Nachlassmasse fällt, muss es auch im Erbfall nicht besteuert werden. Laut ARAG
Experten ist es ein Nachteil, wenn beide Ehepartner den Kindern etwas vererben,
weil dann zwei Mal Erbschaftssteuer fällig ist. Bei nur einem Erbfall werden
außerdem die Freibeträge optimal genutzt.
Pressereferentin, Fachpresse / Kunden-PR
Frau Brigitta Mehring
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