Druckversion
Anzeige
20.11.2006 - dvb-Presseservice

Vom Sterben und Erben

ARAG Experten informieren, wie der Nachlass im Sinne der Vererbenden und der Erben geregelt werden muss.

„Deutschland erbt“ könnte das Motto seit der Jahrtausendwende lauten. Seit dem Jahr 2001 bis 2010 werden in Deutschland acht Millionen deutsche Haushalte ein Vermögen von etwa zwei Billionen Euro weitergeben. Damit kommen 15 Millionen Haushalte in den Besitz von durchschnittlich je rund 130.000 Euro. ARAG Experten geben Tipps, worauf bei dieser durchaus komplexen Materie zu achten ist.

Der eine hat heftig dafür geschuftet, der andere kommt in den Genuss einer stattlichen Summe, ohne dafür gearbeitet zu haben. Doch im Sinne des Erblassers und des Erben muss die Nachfolge geregelt werden, sonst kann es böse Überraschungen geben. Wer seinen Nachlass regelt, kann alleine schon wegen der Erbschaftssteuer einiges falsch machen.

+ Schenkungen +
Schenkungen sind Verträge zwischen dem Schenker und dem Beschenkten, in denen Einigkeit darüber besteht, dass ein Gegenstand oder Recht unentgeltlich auf den Beschenkten übertragen wird. Der Vorteil: Die Steuerlast kann erheblich gemindert werden. Ein Schenkungsvertrag bedarf jedoch laut ARAG Experten der notariellen Beurkundung.

+ Erbfolge +
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. ARAG Experten weisen darauf hin, dass danach der Partner neben den Erben erster Ordnung (Kinder, Enkel) ein Viertel und neben den Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen) die Hälfte erbt. Haben die Partner wie gesetzlich vermutet eine Zugewinngemeinschaft festgeschrieben, bekommt der überlebende Partner die Hälfte, die andere Hälfte teilen sich die Erben erster Ordnung zu gleichen Teilen. Gib es nur noch Erben zweiter Ordnung, erbt der Partner zwei Drittel.

+ Testament +
Für den Fall, dass der Erblasser von der Erbfolge abweichen möchte, bestätigen die ARAG Experten, dass er durch sein Vermächtnis, abgesehen vom Pflichtteil, Personen vom Erbe ausschließen, ins Erbe einschließen und den Nachlass von Personen erweitern oder beschränken kann. Vom Erbe ausgeschlossene Personen erben die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Pflichtteilsrecht haben jedoch nur Lebenspartner, Kinder und Enkel und die Eltern, Falls keine Kinder und Enkel vorhanden sind. Ein ordentliches Testament kann von einem Notar errichtet werden und ist dann ein öffentliches Testament. Wenn es handschriftlich niedergeschrieben wird, ist es ein eigenhändiges Testament. Weitere Voraussetzung: Der Erblasser muss testierfähig sein. Nicht testierfähig sind unter 16-jährige, Geistes- und Bewusstseinsgestörte sowie Betreute, sofern sie auf Grund ihrer Krankheit die Tragweite der Erklärung nicht abschätzen können. Im Gegensatz zum Testament können im Erbvertrag zwischen Erbe und Erblasser Veränderungen abgemacht werden, wenn sich beide einig sind. Der Erbvertrag spielt bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften eine Rolle.

+ Ehe und Scheidung +
Im Testament von Eheleuten sollte festgeschrieben sein, was mit dem Vermögen nach dem Tode des zuletzt sterbenden passieren soll. Soll also verhindert werden, dass die Verwandten des Ertsversterbenden leer ausgehen, empfehlen die ARAG Experten, dass sich beide im Testament zu Vollerben einsetzen und beurkunden, dass nach dem Tode des Letztversterbenden die Verwandten beider zu gleichen Teilen erben. Laut ARAG Experten ist die letzte Verfügung in Bezug auf den Ehepartner unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde. Wenn das Testament im Falle einer Scheidung die Gültigkeit behalten soll, sollte das im Testament ausdrücklich vermerkt werden.

+ Kinder +
Wenn die Kinder Schlusserben sind, kann sich die Lage ändern, wenn der Überlebende sich mit seinen Kindern überwirft. Laut ARAG Experten sollte man hierfür Freistellungsklauseln ins Testament einfügen, sodass der Überlebende die Anteile im Zweifelsfall noch verschieben kann. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass auch diese Option im Voraus von beiden festgeschrieben werden muss. Erben Minderjährige, können Verwalter bis zum Erreichen der Volljährigkeit eingesetzt werden. Der Vormund sollte ebenfalls festgelegt werden.

+ Erbschaftssteuer +
Die gegenwärtigen Freibeträge betragen für erbende Eltern, Großeltern und Enkel mit 51.200 Euro und staffeln sich dann noch nach oben. Für Ehepartner besteht ein Freibetrag von in der Regel 307.000 Euro. Die gegenwärtigen Erbschaftssteuersätze sind je nach Steuerklassen und steuerpflichtigem Erbe gestaffelt. Das Haus oder ein Teil kann zu Lebzeiten steuerfrei auf den Ehepartner übertragen werden. Wenn das Haus aus der Nachlassmasse fällt, muss es auch im Erbfall nicht besteuert werden. Laut ARAG Experten ist es ein Nachteil, wenn beide Ehepartner den Kindern etwas vererben, weil dann zwei Mal Erbschaftssteuer fällig ist. Bei nur einem Erbfall werden außerdem die Freibeträge optimal genutzt.



Pressereferentin, Fachpresse / Kunden-PR
Frau Brigitta Mehring
Tel.: (++49) 0211 / 963 2560
Fax: (++49) 0211 / 963 2025
E-Mail: brigitta.mehring@ARAG.de

ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
ARAG Platz 1
40464 Düsseldorf
Deutschland
www.arag.de

URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Vom-Sterben-und-Erben-ps_2984.html