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27.01.2010 - dvb-Presseservice

Vorsicht Kostenfalle!

Jedes Elternteil freut sich über die ersten Worte des Nachwuchses. Die Freude trübt sich aber spätestens, wenn die Tochter sich zur Plaudertasche am Telefon entwickelt. Aber dank der Flatrate gibt es glücklicherweise kaum noch Streit wegen zu hoher Telefonrechnungen. Leider decken Flatrates nicht die Kosten von Mehrwertdiensten ab. Und wenn der pubertierende Sohn seine ersten Erfahrungen mit einer Erotik-Hotline macht, fallen die Eltern bei der folgenden Telefonabrechnung regelmäßig aus allen Wolken. Nach dem Donnerwetter folgen oft die nüchternen Überlegungen, ob die Forderung überhaupt beglichen werden muss. Immerhin ist im deutschen Recht laut ARAG Experten der Minderjährigenschutz verankert, der den Jugendlichen vor nachteiligen Verträgen bewahren soll.

Das klappt aber nicht in allen Fällen. Denn der im BGB verankerte Minderjährigenschutz stammt aus einer Zeit vor Erotik-Hotlines, R-Gesprächen & Co. Er ist auf klassische Kaufverträge zugeschnitten: Ein siebzehnjähriger Schüler sieht im Schaufenster ein cooles Mountainbike für 1100,– Euro und kauft es, indem er eine verbindliche Bestellung unterschreibt. Zu Hause kommt er dann ins Grübeln, wie er das Mountainbike überhaupt bezahlen soll, und fragt seine Eltern um Rat. Den entsetzten Eltern hilft an dieser Stelle das Minderjährigenrecht, da der vom Sohn geschlossene Kaufvertrag „schwebend unwirksam“ ist. Sie können also in das Geschäft gehen und dem Verkäufer mitteilen, dass sie den von ihrem Sohn abgeschlossenen Kaufvertrag nicht genehmigen. Der Verkäufer hat dann Pech gehabt. Er hätte sich vor Vertragsschluss über die Minderjährigkeit des Kunden informieren und dann vorab von dessen Eltern die erforderliche Einwilligung einholen müssen.

So einfach ist die Sache aber nicht, wenn der Minderjährige Verträge mit einem anonymen Verkäufer bzw. Diensteanbieter abschließt und die Dienstleistung sofort in Anspruch nimmt, z.B. über einen telefonischen Mehrwertdienst. Hier greift die rechtliche Konstruktion der „schwebenden Unwirksamkeit“ nicht ohne Weiteres, da der Diensteanbieter die Minderjährigkeit über das Telefon nicht überprüfen kann und seine Leistung auch sofort erbringt. Diese Leistung kann der Minderjährige auch nicht zurückgeben. Hinzu kommt, dass er über einen Anschluss telefoniert hat, der auf seine Eltern zugelassen ist. Wer ist hier der Vertragspartner des Diensteanbieters – der Anrufer oder der Anschlussinhaber? Diese Fragen sind nicht einfach zu beantworten und daher zur Streitentscheidung auch schon vor Gericht gelandet. Laut ARAG Experten hat ein Amtsrichter z.B. entschieden, dass der Anschlussinhaber auch für Anrufe eines Minderjährigen bei einem Mehrwertdienst haftet (Amtsgericht Bonn, Az.: 3 C 65/07). Diese Haftung basiert auf den Regeln der Anscheinsvollmacht: Danach konnte der Diensteanbieter davon ausgehen, dass der Anrufer bevollmächtigt war, über diesen Anschluss anzurufen. Die Eltern hätten durch technische Maßnahmen bestimmte Rufnummern sperren lassen sollen.

Um sich vor teuren R-Gesprächen zu schützen, bei denen dem Angerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung gestellt wird, raten ARAG Experten, sich mit Hilfe seines Telefonanbieters auf die Sperrliste der Bundesnetzagentur setzen lassen.

Übrigens: Für Mehrwertdienste besteht kein Widerrufsrecht. Der Gesetzgeber hat bei der letzten Überarbeitung der fernabsatzrechtlichen Vorschriften telefonisch erbrachte Dienstleistungen, die unmittelbar und in einem Mal erbracht werden, ausdrücklich vom Widerrufsrecht ausgenommen.



Fachpresse / Kunden PR
Frau Brigitta Mehring
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