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16.12.2010 - dvb-Presseservice

Vorsicht bei Weihnachtsmännern an der Fassade!

Alle Jahre wieder führen Streupflichten, blinkende Weihnachtsketten oder Silvesterraketen zu Streitigkeiten zwischen Hauseigentümern und Mietern. Was im Winter rund ums Haus besonders zu beachten ist, erklärt der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und ROLAND-Partneranwalt Björn Hommert von der Schwabacher Kanzlei Rechtsanwälte Besold Schreiner Wilde.

Beleuchtungspflicht an gefährlichen Stellen

Jeder Eigentümer muss dafür sorgen, dass sein Grundstück stets ausreichend beleuchtet ist. Das gilt für die übliche Verkehrszeit, etwa zwischen 7.00 und 24.00 Uhr. Gefährliche Stellen sollte ein Hausbesitzer zusätzlich beleuchten. Rechtsanwalt Hommert empfiehlt: „Bei Treppen ist besondere Sicherheit gefordert. Hier können Lampen relativ kostengünstig mit Bewegungsmelder gesteuert werden, um das Haftungsrisiko im Ernstfall weitgehend zu minimieren.“

Eigentümer müssen Räum- und Streuarbeiten kontrollieren

Auch wenn ein Eigentümer einen Hausmeisterdienst verpflichtet hat, die Wege zu räumen oder zu streuen, muss er diese Dienste beaufsichtigen und kontrollieren. Er sollte sich unbedingt von der Professionalität seines Dienstleisters überzeugen und bereit sein, dafür tiefer in die Tasche zu greifen. „Das ‚Mehr an Sicherheit’ eines zuverlässigen Anbieters sollten sich Hausbesitzer leisten“, betont der ROLAND-Partneranwalt. Denn auch hier gilt: Wer nicht ausreichend vorgesorgt hat, haftet für entstandene Schäden.

Recht auf Weihnachtsbeleuchtung

Ein Mieter darf seinen Balkon mit Weihnachtsbeleuchtung schmücken, solange er dadurch niemanden stört. Geht es um größere Gegenstände wie einen Weihnachtsmann an der Hausfront, muss er den Vermieter um Erlaubnis fragen. Der Eigentümer kann die Dekoration ablehnen, wenn die Fassade angebohrt werden muss oder der Weihnachtsschmuck die Optik des Hauses verschandelt. Im Treppenhaus von Mehrfamilienhäusern Dekorationen aufzustellen, ist unzulässig. „Tannenbäume oder Kerzen, die laut feuerpolizeilichen Vorschriften als Gefahrenquelle gelten, dürfen dort ohnehin nicht aufgestellt werden“, kommentiert Rechtsanwalt Björn Hommert.

Eigentümer darf Mieter an Reinigungskosten beteiligen

Beauftragt der Eigentümer ein Fremdunternehmen, das Treppenhaus bei Schneematsch zu säubern, darf er die Mieter zur Kasse bitten – sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Wenn das Grundstück nach der Silvesternacht extra gereinigt wurde, um Reste vom Feuerwerk zu beseitigen, gilt dies jedoch nicht zwangsweise. Im Einzelfall entscheidet der Richter. „Sind Treppenhaus und Grundstück im Winter wiederholt zu reinigen, dürfen die Kosten auf die Mieter umgelegt werden“, erläutert der Experte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Generell gilt: Ein Eigentümer ist für die Sicherheit seines Grundstücks verantwortlich. Im Schadenfall entscheiden die jeweiligen Umstände darüber, ob er dieser Pflicht ausreichend nachgekommen ist. „Es lohnt sich, vorzusorgen und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen“, so ROLAND-Partneranwalt Hommert.




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