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09.08.2006 - dvb-Presseservice

Vorsicht bei einem „Oder-Depot“

Vertrauen ist gut, Kontrolle besser. Das gilt auch für die Geldanlage. Ganz besonders, wenn zwei Ehepartner ihre Investments wie Aktien, Fonds oder festverzinsliche Wertpapiere in einem sogenannten Oder-Depot verwalten lassen. Dies bedeutet nämlich, dass jeder der beiden, und zwar unabhängig vom anderen, über besagtes Depot verfügen kann. Aber was passiert, wenn die Eheleute sich nicht mehr verstehen und geschieden werden? Ein Urteil, das zu denken geben sollte, kommt in dieser Hinsicht vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt unter dem Aktenzeichen 15 U 166/03. Im vorliegenden Fall hatten Eheleute tatsächlich ein „Oder-Depot“. Nach der Scheidung bestand dieses Depot, aus welchen Gründen auch immer, fort. Der Ex-Mann tätigte Wertpapiergeschäfte auf eigene Faust, von denen die Frau nichts wusste. Mit dem Ergebnis, dass fast das ganze Geld weg war. Daraufhin verklagte die Ex-Frau ihren Mann auf Schadenersatz. Immerhin ging es um Investments im Gegenwert von rund 70.000 Euro. Vor dem Oberlandesgericht der Hessenmetropole kam die Ex-Gattin mit ihrem Ansinnen jedoch nicht durch. Weil die selbstständige Verfügungsberechtigung in besagtem „Oder-Depot“ auch nach der Scheidung nicht aufgehoben worden war, hatte der Mann nichts Unrechtes getan, so dass die Schadenersatzforderungen der Ex-Frau ins Leere liefen.



Pressesprecherin
Frau Antje Schweitzer
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