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29.10.2007 - dvb-Presseservice

Vorsicht selbst bei grüner Fußgängerampel

(OVB) Zeigt eine Fußgängerampel grünes Licht, sollte man nicht gleich auf die Straße springen. Diese Einschätzung ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main unter dem Aktenzeichen 3 U 249/03. Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die Fußgängerampel sprang auf Grün, ein Mann betrat die Straße und wurde prompt von der S-Bahn angefahren. Der Fußgänger verlangte nun Schmerzensgeld bzw. Schadenersatz in ansehnlicher Höhe. Doch vor dem Frankfurter OLG wurden seine Ansprüche zurechtgestutzt. Grundsätzlich, so die Richter aus der Hessen-Metropole, stehe ihm zwar Schadenersatz zu. Doch er müsse einen 20-prozentigen Abschlag von der geforderten Summe akzeptieren. Begründung: Selbst wenn die Fußgängerampel grünes Licht zeige, müsse man überaus vorsichtig sein und als erstes nach rechts und links schauen. Genau das aber war im vorliegenden Fall nicht passiert. Der Mann hatte stur geradeaus geblickt und die Straße betreten. Aus diesem Grund musste er sich eine Mitschuld am Unfall zurechnen lassen, die nach Meinung des OLG Frankfurt zu einem Abschlag von der Schadenersatzsumme berechtigte.



Frau Antje Schweitzer
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