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29.09.2010 - dvb-Presseservice

Vorsicht, wenn der Kunde auf die Beratung verzichten will

In der Regel wird ein Beratungsverzicht weder dem Vermittler noch dem Kunden Vorteile bringen. Es kann Fälle geben, in denen der Kunde jedoch auf eine Beratung verzichten möchte:

Auch wenn das Gesetz den Vermittler anlassbezogen zwingt, nach den Wünschen des Kunden zu fragen, heißt das nicht, dass diese auch vorbehaltlos akzeptiert werden müssen.

In solchen Situationen bewährt sich immer wieder, den Kunden gezielt mit Fachfragen zu konfrontieren und zu testen, ob er wirklich "Bescheid weiß". Das im Internet oder anderswo angelesene Halbwissen bricht dann schnell in sich zusammen. Manche Kunden sehen dann ein, dass sie doch besser eine Beratung in Anspruch nehmen sollten.

Wenn hingegen das Motiv des Kunden eine gute Erfahrung in der Vergangenheit ist und sich keine neuen Erkenntnisse ergeben haben, den Versicherer oder das Produkt anders zu bewerten, spricht nichts dagegen, dem Kunden dieses Produkt erneut zu vermitteln.

Der Beratungsverzicht sollte auf seltene Ausnahmefälle beschränkt werden. Das ist die Botschaft der Formvorschrift, welche die ohnehin schon als Warnfunktion verstandene Form einer Urkunde um eine warnende Rechtsbelehrung ergänzt.

Damit verbietet sich in jedem Fall, den Beratungsverzicht in einem Antragsformular, in Verbraucherinformationen o.Ä. zu integrieren. Es muss ein separates Schriftstück erstellt und vom Kunden eigenhändig unterschrieben werden.

Eine zu häufige Verwendung des Beratungsverzichts könnte auch als Indiz gewertet werden, dass sich der Versicherungsvermittler damit absichtlich seiner Beratungsverpflichtung entziehen will. Das schwächt seine Rechtsposition nachhaltig, wenn er sich gegen Schadensersatzansprüche nach § 63 VVG zu verteidigen hat.

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