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04.10.2007 - dvb-Presseservice

WÜBA bietet verbraucherfreundliche Regelungen bereits ab 2008

Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt ab 1. Januar 2008 zunächst nur für Neuverträge. Für den Bestand tritt es zum 1. Januar 2009 in Kraft. Um Bestandskunden und Neukunden gleichzustellen, legt die Württembergische und Badische Versicherungs-AG (WÜBA), Heilbronn, bei Schadenfällen, die nach dem 1. Januar 2008 eintreten, bereits ab dem 1. Januar 2008 die neuen, für den Kunden besseren Regelungen zugrunde. Mit diesem Schritt gibt der Versicherer, der ausschließlich über den Vertriebsweg Makler arbeitet, seinen Vermittlern zusätzliche Haftungssicherheit.

Mit der VVG-Reform entfallen unter anderem das sogenannte Alles-oder-nichts-Prinzip und die Unteilbarkeit der Prämie. Die Verjährungs- und Klagefristen sowie die Obliegenheiten im Schadenfall werden verbessert. So bedeutet der Wegfall des Alles-oder-nichts-Prinzips, dass künftig bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadenfalls der Versicherer nicht mehr generell von der Leistungspflicht befreit ist, sondern je nach Schwere des Verschuldens einen Teil des Schadens ersetzen muss. Diese Quotelungsregel wendet die WÜBA für alle Schadenfälle an, die nach dem 1. Januar 2008 eintreten. Und auch bei grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen im Schadenfall, wie zum Beispiel der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht, sieht der Versicherer schon ab 2008 die für den Kunden bessere Quotelungsregelung vor.

Darüber hinaus wendet die WÜBA ab 2008 bei allen neuen Schadenfällen nicht mehr die Sechs-Monatsfrist nach § 12 Abs. 3 VVG-alt an, wonach ein Kunde nach einem ablehnenden Bescheid des Versicherers innerhalb von sechs Monaten seine Ansprüche gerichtlich geltend machen musste. In diesen Fällen wird ab 2008 die - wie im neuen VVG vorgesehen - dreijährige Regelverjährung gemäß BGB zugrunde gelegt. Auch diese Neuerungen wären nach der VVG-Reform erst ab 2009 für alle Bestandsverträge verbindlich.

Bei Vertragsbeendigungen vor Ablauf des Versicherungsjahres gilt für den Bestand ebenfalls schon ab 2008 die günstigere Regelung des reformierten VVG. In diesen Fällen, beispielsweise bei Kündigung des VN im Schadenfall, verzichtet die WÜBA auf die volle Jahresprämie und rechnet die Prämie pro rata für den tatsächlich gewährten Versicherungsschutz ab. Sie gibt also schon 2008 den Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie auf.

Ausnahmen hiervon gibt es in einzelnen Sparten der Transportversicherung, für die teilweise andere Rechtsgrundlagen gelten.



Pressesprecherin / Abteilung Kommunikation
Frau Susanne Widow-Crecelius
Tel.: 07131 / 186-593
Fax: 07131 / 186-483
E-Mail: susanne.widow-crecelius@wueba.de

Württembergische und Badische Versicherungs-AG
Karlstr. 68-72
74076 Heilbronn
http://www.wueba.de/

WÜBA

Die WÜBA ist - gegründet 1837 - Deutschlands ältester Transportversicherer. Sie entwickelte sich über die Jahrzehnte zu einem Allrounder in der Schaden-/Unfallversicherung und ist heute ein Maklerversicherer mit über 3.000 Partnern. Mit dem Erwerb der DARAG im Jahr 2007 hat die WÜBA ihre Position als reiner Maklerversicherer weiter gestärkt und ihr Geschäft auf den Bereich industrielle Kunden erweitert.