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18.09.2009 - dvb-Presseservice

Warenkreditversicherung – Engpässe in der Wirtschaftskrise?

Bleibt ein Unternehmen einem anderen die Rechnungen für Warenlieferungen oder Dienstleistungen wegen Zahlungsunfähigkeit schuldig, können diese Ausfälle durch eine Warenkreditversicherung abgedeckt werden. In wirtschaftlich stabilen Zeiten tritt dieser Fall naturgemäß seltener ein. Obwohl in Deutschland nur ein kleiner Kreis von Versicherern entsprechende Produkte anbietet, stehen den Unternehmen dennoch ausreichende Versicherungskapazitäten zur Verfügung. Die aktuelle Wirtschaftskrise hat die Zahl der eingetretenen und zu erwartenden Insolvenzfälle aber drastisch erhöht und belastet Unternehmer wie Versicherer gleichermaßen. Der Bedarf für Versicherungsschutz bei Zahlungsausfällen steigt, das Angebot sinkt. Folge ist, dass Unternehmer eine Art „Warenkreditversicherungsklemme“ beklagen – und der Ruf nach staatlicher Intervention.

Der Staat springt ein

Für Auslandsgeschäfte gibt es staatliche Export-Kreditgarantien, die so genannten Hermes-Deckungen. Traditionell „nicht marktfähigen“ Exportrisiken in Entwicklungs- und Schwellenländern vorbehalten, wurde der Anwendungsbereich jüngst, befristet bis Ende 2010, auf Forderungen aus Exporten in EU- und OECD-Länder ausgeweitet. Für Inlandsgeschäfte hat der Lenkungsausschuss des „Deutschland-Fonds“ jetzt ein so genanntes Aufstockungs- beziehungsweise „Top-up-Modell“ mit einem Volumen von 7,5 Milliarden Euro verabschiedet. Reduziert der Versicherer beispielsweise das Limit versicherter Forderungen von 200.000 Euro wegen schlechter Bonität des Kunden um 50 Prozent, soll der Staat künftig die entstehende Lücke von 100.000 Euro abdecken. Maximal trägt der Staat aber nur ein Risiko in derselben Höhe wie der Versicherer. Das bedeutet, wenn der Versicherer das Warenkreditrisiko für einen bestimmten Kunden überhaupt nicht mehr deckt, springt auch der Staat nicht ein. Die Einführung des Programms hängt noch von der Zustimmung des Haushaltsausschusses im Bundestag sowie von der Klärung organisatorischer und vertraglicher Fragen ab. Das wird nicht vor Oktober/November 2009 erwartet.

Ersatz nur bei nachgewiesener Insolvenz

„Doch auch wenn Deckung für Warenkreditrisiken gewährt wird, ist sowohl vor dem Abschluss als auch bei der Abwicklung der Versicherungsverträge Sorgfalt geboten“, erläutert Helmut Katschthaler von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Forderungsausfälle ersetzt der Versicherer standardgemäß nämlich nur bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Soll der Versicherungsschutz bereits dann eingreifen, wenn Rechnungen nicht innerhalb definierter Fristen beglichen werden („Nichtzahlungstatbestand“ oder „Protracted Default“), muss dies im Versicherungsvertrag als besondere Vereinbarung festgelegt werden. Versicherungsschutz besteht in der Regel auch nur dann, wenn es dem Versicherungsnehmer gelingt, mit seinem Kunden wirksame Vereinbarungen zur Sicherung seiner Forderungen zu treffen, insbesondere in Form eines so genannten verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts – und wenn die Forderungen der Sache nach unbestritten sind.

Fristen und Obliegenheiten beachten!

Zeichnet sich ein Schadensfall ab, sind sensible Fristen und Obliegenheiten zu beachten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Gibt es Anhaltspunkte für die drohende Insolvenz eines Kunden, werden insbesondere Zahlungsziele überschritten, ist dies dem Versicherer umgehend anzuzeigen. Außerdem sind alle Vorkehrungen zu ergreifen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Vor allem müssen Sicherheiten möglichst effektiv verwertet werden.

Qualifizierte Beratung zu allen Fragen der Versicherung von Warenkreditrisiken kann auch ein im Versicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt bieten. Diesen finden Sie unter www.davvers.de.




Herr Swen Walentowski

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