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12.12.2007 -
dvb-Presseservice
Was kostet ein Stinkefinger?
Düsseldorf, Dezember 2007. Unsere Städte sind
überfüllt, die Hektik vor den Feiertagen ist überall spürbar. Reisebusse engen
die Einkaufsstraßen ein. Wo früher ein Innenstadt-Parkplatz war, stehen jetzt
die typischen Holzbuden der Weihnachtsmärkte. Da kann sich bei dem ein oder
anderen genervten Verkehrsteilnehmer schon mal Unmut breitmachen. Aber die ARAG
Experten mahnen zur Zurückhaltung und das nicht nur weil Weihnachten
bekanntlich das Fest der Liebe ist. Wer seiner Meinung über Andere allzu freimütig
und gestenreich Ausdruck verleiht, riskiert das Weihnachtsgeld.
Beleidigende Gesten im Straßenverkehr
Zunge rausstrecken: 150 Euro, Vogel zeigen: 1.000 Euro, der seit der Fußball-WM
94 legendäre Stinkefinger kann sogar bis zu 4.000 Euro kosten. Und wenn der
Vordermann noch so nervt, der Hintermann drängelt oder ein dreister Zeitgenosse
den anvisierten Parkplatz blockiert – als eine von vielen Regeln im
Straßenverkehr gilt, nur nicht provozieren lassen. Wer seinem Ärger über andere
Verkehrsteilnehmer mit eindeutigen Gesten Luft macht, riskiert saftige
Geldstrafen. Juristisch kann es sich bei Vogel, Stinkefinger & Co. nämlich
um eine Beleidigung handeln. Sie wird als Angriff auf die Ehre einer Person
durch Kundgebung der Missachtung oder Nichtachtung definiert. Das ist eine
Straftat und da hört der Spaß auf. Gemäß § 185 StGB kann eine Beleidigung mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt werden. Bei tätlichen
Beleidigungen kann es nach Aussage der ARAG Experten sogar zu Freiheitsstrafen
bis zu zwei Jahren kommen. Wird eine Beleidigung auf der Stelle erwidert, kann
der Richter laut § 199 StGB beide oder einen Beteiligten für straffrei
erklären.
Es kommt auf den Einzelfall an
Für Beleidigungen im Straßenverkehr werden üblicherweise Geldstrafen verhängt. Da
es hier aber keinen einheitlichen Strafenkatalog gibt, variiert das Strafmaß. Die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, die Umstände der Tat – wer hat wen,
wann, wo, wie beleidigt – und nicht zuletzt das Gericht, vor dem verhandelt
wird, spielen eine Rolle. Das Maß aller Dinge ist jedoch der Tagessatz,
erklären die ARAG Experten. Seine Höhe ergibt sich aus dem monatlichen
Nettoeinkommen, geteilt durch 30 – ist jedoch auf einen Höchstsatz von 5.000
Euro beschränkt. Meist werden für eine Beleidigung 10 bis 30 Tagessätze
verhängt. So kann beispielsweise das Zeigen eines Vogels 20 bis 30 Tagessätze
kosten. Bei einem angenommenen monatlichen Nettoeinkommen des Delinquenten von
1.500 Euro wären damit 1.000 bis 1.500 Euro fällig. Die rausgestreckte Zunge
liegt mit durchschnittlich 150 Euro eher am unteren Ende der Skala. Für die
Scheibenwischergeste waren schon mal 350 Euro zu zahlen und der Kreis aus
Daumen und Zeigefinger als das A-Lochzeichen kann bis zu 750 Euro kosten. Sich
mit der Hand die Stirn schlagen, sich die Hand vor die Augen halten oder den
Kopf angewidert wegdrehen sind Gesten, die in der Urteilspraxis bislang nicht
als beleidigend bewertet wurden und daher straffrei blieben. Buchstäblich in
der Luft hängt dagegen der so genannte Doppelvogel, bei dem mit beiden
Zeigefingern an beide Schläfen getippt wird. Nach Meinung der Richter des
Düsseldorfer Oberlandesgerichts ist diese Geste keine Ehrverletzung (OLG
Düsseldorf, 5 Ss 383/95-21). Ganz abgesehen davon, dass beide Hände ans Lenkrad
gehören, sollte man sich jedoch nicht auf die Toleranz der Richter verlassen. Denn
ein anderes Gericht sah im Doppelvogel sehr wohl eine Beleidigung, die mit 40
Tagessätzen geahndet wurde.
Vorsicht bei Ordnungshütern
Richtig teuer wird es laut ARAG Experten, wenn sich die Beleidigung gegen
Polizisten richtet. Da sie die Staatsgewalt verkörpern, wird in diesen Fällen
selten ein Auge zugedrückt. Wer einem Ordnungshüter den gestreckten
Mittelfinger zeigt, kann mit bis zu 4.000 Euro bestraft werden und die
rausgesteckte Zunge kann sich auf 300 Euro verteuern. Achtung: Der böse Finger
ist auch dann eine Beamtenbeleidigung, wenn er sich gegen das Objektiv einer
Videoüberwachungskamera richtet. Laut Bayerischem Obersten Landesgericht (Bay
ObLG,
5 St
RR30/2000) wird dadurch eine so genannte befasste Amtsperson beleidigt, nämlich
der diensttuende Beamte, der hinter dem Monitor sitzt. 40 Tagessätze sind dafür
durchaus einzukalkulieren.
Kleine Geste, noch mehr Ärger
Mit Strafbefehl und Geldstrafe ist die Beleidigung aber noch längst nicht vom
Tisch. Das zeigt der Fall eines Lkw-Fahrers, der einer vor ihm fahrenden Frau
mehrfach einen Vogel zeigte und 10 Tagessätze à 60 DM zu berappen hatte. Darüber
hinaus teilte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl dem Kraftfahrt-Bundesamt
mit. Der Brummi-Fahrer wehrte sich gegen den Eintrag ins Flensburger
Zentralregister. Allerdings erfolglos, denn das OLG Zweibrücken verwies auf die
einschlägige Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes (1 VAs 4/01). Danach sind
im Verkehrszentralregister rechtskräftige Entscheidungen von Strafgerichten zu
speichern, wenn diese wegen einer rechtswidrigen Tat eine Strafe verhängen, die
im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurde. Das Gericht erkannte
hier durchaus eine \'innere Beziehung\' zwischen Autofahren und der Straftat der
Beleidigung. Denn die Beteiligten hätten über ihr Fahrverhalten gestritten, und
der Lkw-Fahrer habe der Frau aus diesem Grund den Vogel gezeigt und sie damit
beleidigt. Beleidigung ist ein so genanntes Antragsdelikt (§ 194 StGB), das nur verfolgt
wird, wenn fristgemäß Strafantrag gestellt wird (durch eine Strafanzeige bei
der Polizei). ARAG Experten wissen jedoch, dass gerade bei Beleidigungen oft
Aussage gegen Aussage steht, so dass das Verfahren vom Gericht häufig
eingestellt wird. Wer sich also in seiner Ehre verletzt fühlt und seinen
Kontrahenten anzeigt, sollte vorher gut abwägen, ob sich der Aufwand lohnt. Denn
der Gang vor Gericht kostet immer Zeit und Nerven und wie die Sache ausgeht,
ist ungewiss.
ARAG Versicherungen
Arag Platz 1
40472 Düsseldorf
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Der ARAG Konzern ist der international anerkannte unabhängige Partner für Recht und Schutz. Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Mit rund 3.600 Mitarbeitern erwirtschaftet das Unternehmen ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 1,3 Milliarden Euro. Außerhalb
Deutschlands ist die ARAG in den USA und weiteren elf europäischen Ländern für ihre Kunden aktiv. Auf dem US-amerikanischen Rechtsschutzmarkt nimmt die Gesellschaft heute eine Spitzenposition ein. Darüber hinaus ist der ARAG Konzern in Spanien und Italien mit seinen Rechtsschutzprodukten
Marktführer.
URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Was-kostet-ein-Stinkefinger-ps_7008.html