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12.04.2007 - dvb-Presseservice

Was man nach einem Wohnungseinbruch beachten muss

(OVB) Vor allem in der dunklen Jahreszeit, im Spätherbst und Winter, steigt die Zahl der Wohnungseinbrüche rapide an. Weil die meisten Bewohner und Geschädigten eine Hausratversicherung haben, dürfte es eigentlich im Hinblick auf die Schadenregulierung keine Probleme geben. Doch Vorsicht, die Versicherungsnehmer müssen vor allem ihre „Obliegenheiten“ im Schadenfall beachten. Interessante Entscheidung vom Landgericht (LG) Köln unter dem Aktenzeichen 24 O 328/03: Ein Bestohlener sollte seinem Hausrat-Versicherer so schnell wie möglich eine Liste der abhanden gekommenen Gegenstände zuschicken. Lässt sich der Versicherungsnehmer dafür drei Wochen oder noch mehr Zeit, darf der Versicherer abwinken und die Schadenregulierung verweigern, meinte das Landgericht der rheinischen Domstadt. Einschränkung, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem weiteren Urteil unter dem Aktenzeichen 4 U 189/02: Der Hausrat-Versicherer muss seinen Kunden für den Schadenfall einschlägige Instruktionen gegeben haben. Falls die Assekuranz nicht frühzeitig darauf hingewiesen hat, dass für die Schadenregulierung eine Liste der gestohlenen Gegenstände nötig ist, braucht man sich nach einem Einbruchsdiebstahl nicht unbedingt zu beeilen. Interessant ist auch ein Urteil vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 12 U 108/03. Hier ging es um den angeblich häufig anzutreffenden Fall, dass der Versicherer die Schadenregulierung hinauszögert oder immer wieder neue Steine in den Weg legt. In dem Verfahren vor dem OLG Karlsruhe etwa hatte die Assekuranz von ihrem Versicherungskunden Beweise verlangt, dass in die Wohnung wirklich eingebrochen und dabei Wertgegenstände gestohlen worden waren. Diese Erbsenzählerei ging den Karlsruher OLG-Richtern dann doch zu weit. Sie meinten, dass im vorliegenden Fall die Indizienlage völlig ausreiche, um einen Einbruchdiebstahl mit größter Wahrscheinlichkeit anzunehmen.



Frau Antje Schweitzer
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