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12.04.2007 -
dvb-Presseservice
Was man nach einem Wohnungseinbruch beachten muss
(OVB) Vor allem in der dunklen Jahreszeit, im
Spätherbst und Winter, steigt die Zahl der Wohnungseinbrüche rapide an. Weil
die meisten Bewohner und Geschädigten eine Hausratversicherung haben, dürfte es
eigentlich im Hinblick auf die Schadenregulierung keine Probleme geben. Doch
Vorsicht, die Versicherungsnehmer müssen vor allem ihre „Obliegenheiten“ im
Schadenfall beachten. Interessante Entscheidung vom Landgericht (LG) Köln unter
dem Aktenzeichen 24 O 328/03: Ein Bestohlener sollte seinem Hausrat-Versicherer
so schnell wie möglich eine Liste der abhanden gekommenen Gegenstände
zuschicken. Lässt sich der Versicherungsnehmer dafür drei Wochen oder noch mehr
Zeit, darf der Versicherer abwinken und die Schadenregulierung verweigern,
meinte das Landgericht der rheinischen Domstadt. Einschränkung, so das
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem weiteren Urteil unter dem
Aktenzeichen 4 U 189/02: Der Hausrat-Versicherer muss seinen Kunden für den
Schadenfall einschlägige Instruktionen gegeben haben. Falls die Assekuranz
nicht frühzeitig darauf hingewiesen hat, dass für die Schadenregulierung eine
Liste der gestohlenen Gegenstände nötig ist, braucht man sich nach einem
Einbruchsdiebstahl nicht unbedingt zu beeilen. Interessant ist auch ein Urteil
vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 12 U 108/03. Hier
ging es um den angeblich häufig anzutreffenden Fall, dass der Versicherer die
Schadenregulierung hinauszögert oder immer wieder neue Steine in den Weg legt.
In dem Verfahren vor dem OLG Karlsruhe etwa hatte die Assekuranz von ihrem
Versicherungskunden Beweise verlangt, dass in die Wohnung wirklich eingebrochen
und dabei Wertgegenstände gestohlen worden waren. Diese Erbsenzählerei ging den
Karlsruher OLG-Richtern dann doch zu weit. Sie meinten, dass im vorliegenden
Fall die Indizienlage völlig ausreiche, um einen Einbruchdiebstahl mit größter
Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Frau Antje Schweitzer
Tel.: 0221-2015-153/-229
Fax: 0221-2015-138
E-Mail: presse@ovb.de
OVB Vermögensberatung AG
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