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25.08.2009 - dvb-Presseservice

Was tun, wenn das Glück zu Ende geht?- Versicherungsschutz nach Scheidung

Auch das größte Glück kann einmal zu Ende sein: Viele Paare denken bei der Scheidung oft nur an die Verteilung des Zugewinns. Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV): „Ein Blick in den gemeinsamen Versicherungsordner macht schnell klar, dass auch hier so manches zu regeln ist. Sonst kann das unterm Strich schnell negativ zu Buche schlagen.“ Häufig übersehen wird die Änderung des Bezugsrechts bei Lebensversicherungen.

Es sind oft die kleinen Dinge, die am Ende große Wirkung zeigen: Besonders wichtig ist es, dem jeweiligen Versicherer die Änderung der Anschrift und Bankverbindung mitzuteilen. Worauf bei welchen Versicherungen zu achten ist, erläutert der BdV:

+ Bei der Privathaftpflichtversicherung ist der Ehepartner des Versicherungsnehmers auch während der Trennungsphase weiterhin mitversichert. Das ändert sich mit Ausspruch der Scheidung. Lilo Blunck: „Trotzdem sollte schon im Trennungsjahr jeder für einen eigenen Vertrag sorgen. Denn der Versicherungsschutz könnte in Gefahr geraten, wenn beispielsweise der Versicherungsnehmer die Prämie nicht zahlt oder möglicherweise einen neuen Partner mitversichert.“ Unabhängig davon bleiben die Kinder über die Police der Eltern versichert.

+ Die Hausratversicherung bleibt prinzipiell beim Versicherungsnehmer. Ist er der ausziehende Partner, nimmt er die mit in die neue Wohnung. Interessant: Diese Police gilt trotz Auszugs sogar für beide noch bis zu drei Monate nach der nächsten Prämienfälligkeit. Der im bisherigen Domizil bleibende Partner muss spätestens dann bei Bedarf einen eigenen Vertrag abschließen.

+ In der Kfz-Versicherung ändert sich für den Versicherungsnehmer nichts. Wenn der mitfahrende Ehepartner wegen der Trennung erstmals ein eigenes Fahrzeug versichern möchte, steigt er schlimmstenfalls mit einem Beitragssatz von 240 Prozent ein. Mit dem Versicherer zu sprechen, lohnt sich, denn viele bieten günstigere Einstufungen.

+ Privat Krankenversicherte sollten bestehende Verträge, über die sie beide versichert sind, aufteilen lassen. Dadurch werden beide eigenständige Versicherungsnehmer und müssen nicht etwa über den Partner abrechnen.

+ Dringender Handlungsbedarf besteht für in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei mitversicherten und nicht berufstätigen Ehepartner. Die müssen sich binnen drei Monaten nach der Scheidung um eine eigene Mitgliedschaft kümmern. Die Kinder bleiben unverändert mitversichert.



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