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08.03.2010 - dvb-Presseservice

Welche Versicherungen Selbstständige persönlich brauchen

Chef muss zu Hause bleiben Existenzgründer, die in die berufliche Selbstständigkeit wollen, brauchen mehr als ein Gründungskonzept. Für sie kommt es besonders darauf an, sich als Person weitgehend abzusichern. Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV): „Vor allem der Schutz im Fall von Berufsunfähigkeit sollte im Vordergrund stehen.“

Neben den üblichen betrieblichen Versicherungen braucht der Selbstständige auch ganz persönliche Policen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist für ihn wichtig. Bis auf wenige Ausnahmefälle können diese Betroffenen nicht einmal mit Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung rechnen. Deshalb dient die BU der individuellen Existenzvorsorge. Als Einkommensersatz zahlt dann der Versicherer eine Rente, wenn der Unternehmer aufgrund Krankheit oder Unfall seinen Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben kann.

„Bevor Selbstständige die Rente bekommen, prüft der Versicherer aber, ob eine Umorganisation des Betriebes zumutbar ist“, erläutert die BdV-Chefin. In solchen Fällen lehne die Gesellschaft Leistungen ab. Lilo Blunck: „Der Firmenchef darf dadurch jedoch seine Stellung, also Weisungs- und Direktionsbefugnis, nicht verlieren oder erhebliche Einkommenseinbußen erleiden.“ Außerdem müsse die Umorganisation betrieblich sinnvoll sein.

Obligatorisch für den Existenzgründer ist eine private oder gesetzliche Krankenversicherung. Dazu hat der BdV eine spezielle Broschüre „Gut versichert … gesetzlich oder privat“ herausgegeben. Sie kann auf der Internetseite www.bundderversicherten.de unter Publikationen/Broschüren heruntergeladen werden. Per Post kann sie kostenlos bestellt werden unter: Bund der Versicherten, Postfach 11 53, 24547 Henstedt-Ulzburg.

Der Selbstständige sollte sich zudem gegen Verdienstausfall bei Krankheit absichern. Das ist für ihn von existenzieller Bedeutung, weil er im Vergleich zum Arbeitnehmer keine Lohnfortzahlung von einem Arbeitgeber bekommt.

Der freiwillig gesetzlich Versicherte hat die Wahl: Er zahlt entweder den Beitragssatz von 14,9 Prozent und bekommt Krankengeld ab der siebten Woche. Oder er ist zum Beitragssatz von 14,3 Prozent versichert. Dann kann er sich für einen Wahltarif „Krankengeld“ entscheiden. Dadurch ist es möglich, die Zahlung des Krankengeldes auch schon früher beginnen zu lassen. Liegt das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, könnte alternativ oder zusätzlich eine private Krankentagegeldversicherung wichtig werden.

Der Privatversicherte schließt eine private Krankentagegeldversicherung ab. Damit entscheidet er, wann die Zahlungen einsetzen. Je später die beginnen, desto günstiger werden die Beiträge. Entscheidend ist aber, dass er diese Zeit mit Erspartem überbrücken kann. Der Beginn nach einer Karenzzeit von sechs Wochen kann sinnvoll sein.

„Es gibt häufig Streit mit dem Krankenversicherer über die Höhe des Tagegeldes“, versichert Lilo Blunck: „Es soll ja den Verdienstausfall ersetzen; deshalb muss es im angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen.“ Falls sich der Selbstständige aus betrieblichen oder steuerlichen Gründen „arm gerechnet“ habe, könne das dazu führen, dass der Versicherer weniger zahlt oder sogar schlicht abwinkt.

Problematisch wird es, wenn der Selbstständige trotz Krankheit im Betrieb „vorbeischaut“, etwa um die Post zu sortieren. Die Krankentagegeldtarife sehen nämlich nur bei 100 Prozent Arbeitsunfähigkeit eine Leistung vor. Die BdV-Vorstandsvorsitzende: „Achtung! Bisweilen kontrollieren die Versicherer, ob der Chef im Betrieb ist. Dann verweigert die Gesellschaft das Tagegeld.“



Tel.: 04193-94222
Fax: 04193-94221
E-Mail: info@bundderversicherten.de

Bund der Versicherten e. V.
Postfach 1153
24547 Henstedt-Ulzburg
Deutschland
www.bundderversicherten.de



Wer als Selbstständiger den Durchblick bei der Arbeit hat, sollte vorher auch in seinem persönlichen Versicherungsordner Klarheit geschaffen haben. Foto: BdV/Dreyling