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29.05.2007 - dvb-Presseservice

Welche Wetterschäden zahlt die Versicherung?

Was tun, wenn es an Pfingsten zu unwetterähnlichen Gewittern kommt?

Die Wetterdienste sagen für das kommende Pfingstwochenende schwere Gewitter und unwetterartige Niederschläge voraus. „Wer sich gut versichert hat“, beruhigt Bianca Höwe vom Bund der Versicherten (BdV) Mieter und Hauseigentümer, „braucht sich nicht übermäßig zu sorgen.“ Bei Schäden helfen sowohl Hausrat- als auch Wohngebäudeversicherung weiter.

Wetter ist nicht zu unterschätzen. Selbst wenn es über die Pfingsttage nicht so heftig kommt, wie die Meteorologen vorhersagen, sollten Mieter wie Hauseigentümer ihr Wohnumfeld „sturm- und wetterfest“ machen. Höwe: „Sinnvoll ist es, Sonnenschirme und Markisen zu sichern und Gartenmöbel so unterzubringen, dass sie nicht ungewollt mobil werden können.“ Anderenfalls werde ein vom Sturm umher getriebener Gartentisch rasch zum Haftpflichtfall.

Hauseigentümer und Mieter, die ihre Häuser, Wohnungen sowie den eigenen Hausrat mit einer Wohngebäude- und einer Hausratversicherung abgesichert haben, sind auch bei schwerem Wetter auf der sicheren Seite. Durch die Kombination beider Versicherungen ergibt sich für Eigenheim oder Wohnung ein sinnvoller Schutz für „drinnen und draußen“.

Die Wohngebäudeversicherung sichert äußere Schäden durch Sturm am Haus ab. Dazu gehören Fassaden, Fenster, Türen und das Dach. Versichert sind zudem Anbauten und Installationen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind (etwa Außenjalousien). Aber Achtung! Die Versicherung tritt bei Sturm erst ein, wenn Windstärke 8 geherrscht hat. Auch die Hausratversicherung kann bei Sturmschäden zur Schadensregulierung herangezogen werden, wenn Hausrat im geschlossenen Gebäude beschädigt worden ist. Auch vom Mieter außen angebrachte Markisen und Satellitenschüsseln sind mitversichert.

Aber Achtung: Sowohl in der Hausrat- als auch in der Wohngebäudeversicherung gilt der Versicherungsschutz nicht für Schäden durch Überschwemmung, Hochwasser, oder Witterungsniederschläge. „Vollgelaufene Keller“ sind also nicht versichert. Nur wenn eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf so genannte „Elementarschäden“ vereinbart wurde, gibt es im Versicherungsfall eine Leistung.

In der Autoversicherung ist Überschwemmung übrigens mitversichert. Aber wer sein Fahrzeug in hochwassergefährdeten Gebieten parkt und nicht sofort nach der ersten behördlichen Warnung wegfährt oder trotz Polizeiwarnung in Überschwemmungsgebiete fährt, handelt eventuell grob fahrlässig.

Der BdV empfiehlt für den Schadensfall:

  • Informieren Sie umgehend Ihre Versicherungsgesellschaft
  • Veranlassen Sie Reparaturen erst nach Abstimmung mit der Versicherung
  • Dokumentieren Sie den Schaden mit Beweisstücken, Fotos oder Zeugen
  • Leiten Sie eine unverzügliche Schadensabwehr ein, falls höhere Folgeschäden drohen.



Herr Thorsten Rudnik
E-Mail: presse@bundderversicherten.de

Bund der Versicherten
Rönkrei 28
22399 Hamburg
www.bundderversicherten.de