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01.12.2010 - dvb-Presseservice

Wenn der Kfz-Versicherer an der Preisschraube dreht – Recht auf Sonderkündigung nach dem 30. November

Viele Autofahrer können auch nach dem 30. November noch ihre Kfz-Versicherung kündigen, obwohl die reguläre Frist abgelaufen ist. Wenn der Versicherer den Beitrag erhöht, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Es gilt einen Monat ab Zugang der Beitragsrechnung.

„In diesem Jahr sind besonders viele Kunden von Beitragserhöhungen betroffen“, sagt Wolfgang Schütz, Vorstand beim Vergleichsportal Aspect Online. „Viele Gesellschaften versenden die Rechnungen absichtlich erst Anfang Dezember. Das soll die Kunden im Weihnachtstrubel vom Wechsel abhalten. Sie sollten sich nicht ins Bockshorn jagen lassen und auf jeden Fall vergleichen, ob sie eine gleichwertige Versicherung nicht zu einem günstigeren Preis bekommen.“

Fakten zum Sonderkündigungsrecht:

- Das Sonderkündigungsrecht gilt, wenn sich der Beitrag bei gleichbleibendem Schadenfreiheitsrabatt erhöht. Steigt der Beitrag ausschließlich aufgrund eines Unfalls, gilt kein Sonderkündigungsrecht.

- Ursache für die steigende Kfz-Prämie kann neben Beitragserhöhungen des Versicherers auch die Einstufung in eine teurere Regionalklasse oder in eine schlechtere Typklasse sein. Auch dann kann der Autofahrer noch wechseln, selbst wenn die Versicherungsgesellschaft auf Typ- und Regionalklassen keinen Einfluss hat.

- Es genügt im Allgemeinen, wenn der Beitrag nur eines Vertragsbestandteils (Haftpflicht oder Kasko) steigt. Dann entlassen die meisten Versicherer die Kunden aus dem Vertrag. Einige Anbieter lösen bei einer Erhöhung des Kaskobeitrages nur diesen Teil der Versicherung auf. Dann ist das Kündigungsrecht praktisch hinfällig, weil eine separate Kaskoversicherung nirgendwo am Markt zu bekommen ist.

- Es kommt vor, dass der individuelle Beitrag sinkt, aber trotzdem gekündigt werden kann. Entscheidend ist die Erhöhung des Grundbeitrags. Wenn der Fahrer dank gestiegener Schadenfreiheitsklasse einen höheren Rabatt erhält, aber der Beitrag nicht im gleichen Verhältnis sinkt, besteht ein Kündigungsrecht.

- Das Sonderkündigungsrecht besteht einen Monat, im Ernstfall also auch im neuen Jahr. Kunden können in den ersten Januartagen noch einen Vertrag für das bereits laufende Jahr bei einem neuen Anbieter abschließen. Mit Vertragsabschluss erhalten sie vorläufigen Deckungsschutz in der Haftpflicht. Die vorläufige Deckung in der Kasko regeln die Versicherer unterschiedlich.

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Herr Toralf Richter
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