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27.04.2007 - dvb-Presseservice

Wenn die Schuldenfalle zuschnappt

Folgen und Möglichkeiten der Privatinsolvenz

Nicht erst seit der Insolvenz der Siemens-Tochter BenQ Mobile Deutschland ist das Problem der unternehmerischen sowie der privaten Insolvenzen in den Medien ein Thema. Seit den späten 90er Jahren stieg die Anzahl der Insolvenzen Jahr für Jahr stetig an. In 2006 wurde erstmalig wieder ein Rückgang der Unternehmensinsolvenzen verzeichnet, während die Privatinsolvenzen stark zunahmen. So registrierte das Statistische Bundesamt im Jahr 2006 nur noch 30.462 Unternehmensinsolvenzen, dagegen 92.844 Verbraucherinsolvenzen.

 

Seit dem Inkrafttreten der so genannten Insolvenzordnung (InsO) im Jahr 1999 gibt es für Privatpersonen die Möglichkeit, dass die Restschulden, also alle nicht erfüllten Anfor­derungen, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erlassen werden. Dieses so genannte Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für alle, die nicht selbstständig tätig sind, also Arbeit­nehmer, Arbeitslose und Rentner. Außerdem müssen sie von weniger als 20 Gläubigern abhängig sein. „Für viele ist dieses Verfahren eine letzte realistische Möglichkeit, sich aus der Schuldenfalle zu befreien“, so Regina Spieler, Rechtsexpertin bei der D.A.S., Europas Nummer 1 im Rechtsschutz.

 

Bevor allerdings ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet werden kann, muss der Schuldner versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans zu einigen. Rechtlich wird dazu ein Zeitraum von sechs Monaten anberaumt. Wenn sich nach dieser Zeit beide Seiten nicht arrangieren können, muss die Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater das Scheitern einer außergerichtlichen Einigung quittieren, um ein Insolvenzverfahren eröffnen zu können. Ein Schuldenbereinigungsplan, die maßgeblichen Gründe für die Insolvenz sowie jeweils ein Vermögens-, ein Gläubiger- und ein Schuldenverzeichnis müssen vorgelegt werden. So wird sichergestellt, dass das Verfahren Aussicht auf eine erfolgreiche Schuldenbereinigung hat. Vor dem gerichtlichen Verfahren kann der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, die allerdings nur gewährt wird, wenn er die sechs Jahre dauernde „Wohlverhaltenszeit“ zwischenfallsfrei absolviert hat, so die D.A.S.-Juristin. In dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens oder eine Ersatzleistung wie z.B. Arbeitslosengeld an den Treuhänder abgeben. Darüber hinaus hat er gewisse Melde- und Auskunftspflichten in Bezug auf sein Vermögen und den Aufenthaltsort. Wenn er diese einwandfrei einhält, werden ihm die Schulden am Ende des Verfahrens erlassen.



Herr Michael Pantner
Tel.: 089 / 6275-1381
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D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
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