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04.12.2007 - dvb-Presseservice

Wer krankgeschrieben ist, darf nicht Ski fahren

Wenn jemand während seiner Krankschreibung in den Skiurlaub fährt, riskiert er seinen Job, warnt die Deutsche Anwaltauskunft. Das Bundesarbeitsgerichts stellt in seinem Urteil vom 2. März 2006 (AZ: 2a ZR 53/05) fest, dass der Arbeitgeber in diesem Fall zur fristlosen Kündigung berechtigt ist.

Ein Arbeitnehmer, der als ärztlicher Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei einem medizinischen Dienst der Krankenkassen beschäftigt war, wurde wegen Hirnhautentzündung krankgeschrieben. Trotzdem fuhr er in die Schweiz zum Ski fahren und brach sich während des Skikurses das Schien- und Wadenbein. Sein Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos, der Arbeitnehmer klagte dagegen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hätte sich so verhalten müssen, dass er möglichst schnell wieder gesund werden würde. Während seiner Erkrankung litt er nach eigenen Angaben an Konzentrationsstörungen – Sport erfordere aber eine gute Fitness und Konzentrationsfähigkeit. Es war offensichtlich, dass er nicht hätte Ski fahren dürfen. Außerdem habe er als Gutachter für Fragen der Arbeitsunfähigkeit eine Vorbildfunktion. Da er seine arbeitsvertraglichen Pflichten im hohen Maße verletzt habe, sei der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung berechtigt.

Wer Probleme mit seinem Arbeitgeber hat, kann sich bei der Deutschen Anwaltauskunft über die bundesweit einheitliche Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (14 Cent pro Minute) arbeitsrechtlich spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte benennen lassen oder selbst im Internet unter http://www.anwaltauskunft.de/ suchen.



Herr Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29
E-Mail: walentowski@anwaltverein.de

Deutscher Anwaltverein
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