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21.04.2009 - dvb-Presseservice

Zivilrecht: Unfall am Fitnessgerät

Wer eigenmächtig Fitnessgeräte benutzt, für die er vom Betreiber der Fitnesseinrichtung keine Einweisung erhalten hat, kann nach einem Unfall keinen Schadenersatz oder Schmerzensgeld beanspruchen. Dies entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung das Oberlandesgericht Oldenburg. Vom Betreiber einer Fitnesseinrichtung kann nach dem Urteil nicht verlangt werden, dass er jedes Gerät gegen unbefugte Benutzung absichert. Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 6 U 212/08

Den Betreiber von Fitnessgeräten in einem Fitnessstudio oder einer ähnlichen Einrichtung treffen gewisse Verkehrssicherungspflichten. Kommt es zu Verletzungen, weil der Kunde nicht in die korrekte Bedienung eines Fitnessgerätes eingewiesen wurde, kann er deshalb einer Haftung ausgesetzt sein. Allerdings muss der Betreiber einer Fitnesseinrichtung nicht in jedem Fall für Verletzungen seiner Kunden gerade stehen. Der Fall: Eine Frau hatte im Rahmen einer krankengymnastischen Behandlung an einem Funktionstraining teilgenommen. Im Trainingsraum stand auch ein Laufband, das nicht zu ihrem Trainingsprogramm gehörte und in dessen Benutzung sie nicht eingewiesen worden war. Vielmehr hatte man sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie Geräte nur nach vorheriger Einweisung benutzen dürfe. Sie ging nun eigenmächtig auf das Laufband, stürzte, und quetschte sich die linke Hand. Das Urteil: Das Gericht sprach ihr den geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld nicht zu. Die Richter erklärten, dass der Betreiber seine Pflichten nicht verletzt habe. Er sei nicht verpflichtet, jedes Gerät gegen eine unbefugte Benutzung abzusichern oder ständig eine Aufsichtsperson abzustellen, die dies verhindere. Es reiche aus, wenn den Kunden erklärt werde, dass sie Geräte nur nach Einweisung benutzen dürften. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, war die Klägerin nach Ansicht des Gerichts für ihre Verletzung selbst verantwortlich. 

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 24.03.2009, Az. 6 U 212/08




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