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04.09.2006 - dvb-Presseservice

Zuzahlungsbefreiung gewinnt an Fahrt – mehrere tausend Arzneimittel könnten bald zusätzlich von Zuzahlungen befreit werden – jetzt entscheidet die Pharmaindustrie

Mit dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) wurde auf Vorschlag der Krankenkassen im Frühjahr die Möglichkeit geschaffen, verschreibungspflichtige Arzneimittel unter bestimmten Bedingungen (u. a. besonders günstig) von der gesetzlichen Zuzahlung zu befreien. Damit sollte erreicht werden, dass sowohl die Krankenkassen als auch die Versicherten Geld sparen. Heute vor zwei Monaten waren erstmals verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Zuzahlung erhältlich. In einer ersten Zwischenbilanz zeigt sich, dass die Neuregelung ein voller Erfolg ist: Die Arzneimittelpreise sinken, viele Versicherte sparen Zuzahlungen und die Krankenkassen Ausgaben.

Durch die sorgfältig abgewogenen Beschlüsse bei der Umsetzung des Gesetzes durch die Spitzenverbände der Krankenkassen wurde der avisierte Preiswettbewerb innerhalb der Pharmaindustrie ausgelöst, der zu einer dynamischen Entwicklung geführt hat. In dem ersten Schritt (Beschluss im Mai, „1. Tranche“) wurden durch die Beschlüsse der Spitzenverbände Zuzahlungsbefreiungen (bei den entsprechenden Preissenkungen der Hersteller) für Arzneimittel in 79 Festbetragsgruppen mit insgesamt 4.990 Arzneimitteln möglich. Waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Mai theoretisch erst 21 Arzneimittel befreit, stieg ihre Zahl mit der praktischen Einführung der Neuregelung durch die Preissenkungen der Arzneimittelhersteller schrittweise von 2.102 Arzneimitteln am 1. Juli 2006, über 2.607 Arzneimittel am 1. August 2006, auf 2.637 am 15. August 2006 an. Für über die Hälfte der Arzneimittel (53 Prozent) aus diesen Festbetragsgruppen müssen die Versicherten heute keine Zuzahlungen mehr leisten.

In 69 von den 79 Festbetragsgruppen wurden die Preise für Arzneimittel so weit gesenkt, dass es tatsächlich zu Zuzahlungsbefreiungen kam. Mittlerweile haben sich 69 Arzneimittelhersteller an den Preissenkungen beteiligt. Damit entwickelt sich das Kassenkonzept zu einem echten Erfolgsmodell. Wie viele Versicherte im Rahmen dieser Neuregelung tatsächlich zuzahlungsfreie Arzneimittel erhalten haben, können wir heute noch nicht wissen, denn dafür fehlen noch die detaillierten Apothekenabrechnungsdaten. Aber die Tatsache, dass die Befreiungsliste allein auf den verschiedenen Internetseiten der Spitzenverbände der Krankenkassen Tag für Tag rund 25.000 mal aufgerufen wird, gibt einen Hinweis auf die große Nachfrage.

Zuzahlungsbefreiungen künftig für 130 weitere Festbetragsgruppen möglich

Nachdem die erste Tranche anhand von Arzneimitteln mit Festbeträgen nur aus der Stufe 1 (Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen) gezeigt hat, dass die Neuregelung wie vorgesehen wirkt, wurden jetzt in einer zweiten Tranche für weitere 130 Festbetragsgruppen der Stufen 1, 2 (Arzneimittel mit pharmakologisch- therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen) und 3 (Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung) die so genannten Befreiungsgrenzen festgelegt. Die 130 Festbetragsgruppen umfassen derzeit 14.632 Arzneimittel.

Damit sind künftig in 209 von 340 Festbetragsgruppen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Zuzahlungsbefreiungen immer dann möglich, wenn die Arzneimittelhersteller ihre Preise entsprechend anpassen. Die neuen Befreiungsgrenzen treten am 1. November 2006 in Kraft. Die Krankenkassen werden dazu aktuell informieren.

Prognose der Einsparungen Einsparpotenzial

Da mit der zweiten Tranche auch Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen in die Regelung einbezogen worden sind, lassen sich die bisherigen Erfahrungen aus der ersten Tranche nicht einfach übertragen. Trotzdem kann man das theoretische Einsparpotential sowohl für die Krankenkassen als auch für die Versicherten errechnen.

Wichtiger Hinweis: Bezüglich der Festbetragsgruppen der Stufen 2 und 3 erfolgte bei der Prognose der zu erwartenden Einsparungen für die GKV eine konservative Schätzung ohne Berücksichtigung möglicher Effekte bei patentgeschützten Wirkstoffen.

Hintergrund:

Mit dem AVWG hatte der Gesetzgeber auf Vorschlag der Krankenkassen die Grundlage dafür geschaffen, dass zahlreiche Arzneimittel gänzlich von der Zuzahlung befreit werden können. Die entscheidenden Bedingungen dafür sind,

  • dass es für das jeweilige Arzneimittel einen Festbetrag gibt,
  • dass es besonders preisgünstig ist und
  • dass die Spitzenverbände der Krankenkassen nach Abwägung der wirtschaftlichen Folgen (im Ergebnis müssen sich für die Krankenkassen trotz der entgangenen Zuzahlungen pro Festbetragsgruppe Einsparungen erwarten lassen) eine Zuzahlungsbefreiung ab einer bestimmten Preisuntergrenze beschließen.

Wenn dies getan ist, können die Arzneimittelhersteller ihre Preise so festlegen, dass die Versicherten auch tatsächlich keine Zuzahlungen leisten müssen.

Die vollständige, neutrale und werbefreie Liste der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel finden Sie im Internet unter www.bkk.de



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