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08.01.2008 - dvb-Presseservice

bpa begrüßt verbesserte Versorgung Sterbender

Gemeinsamer Bundesausschuss legt Richtlinie zur spezialisierten Palliativversorgung vor

Der Gesetzgeber hat im Zuge der letzten Gesundheitsreform die Versorgung sterbender Menschen gestärkt. Gemäß § 37 b SGB V haben die Versicherten einen Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) war seitens des Gesetzgebers beauftragt, in einer Richtlinie die Einzelheiten im Rahmen der ärztlichen Verordnung festzulegen. In dieser, dem Gesundheitsministerium jetzt zur Stellungnahme vorliegenden Richtlinie ist insbesondere geregelt, wann Schwerstkranke auf welche ambulanten speziellen Palliativleistungen Anspruch haben.

"Wir begrüßen die Richtlinie: Sie verzichtet darauf, die Leistungsgewährung auf bestimmte Erkrankungen oder eine sehr eingeschränkte Lebenserwartung zu begrenzen", so Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa).

Die Richtlinie sieht keine starre Orientierung an Diagnosen oder Erkrankungen zur Leistungsgewährung vor, sondern beschreibt Symptomatiken, wie z. B. eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik, und ermöglicht damit, die individuelle Problemlage Schwerstkranker bei der Verordnung flexibler zu berücksichtigen.

Im Vordergrund stehen die Förderung und der Erhalt der Lebensqualität Sterbender. Hierzu soll der ärztliche und pflegerische Entscheidungsspielraum erhalten bleiben, um eine an den individuellen Bedürfnissen der Patienten ausgerichtete Versorgung zu ermöglichen. Je nach Versorgungsbedarf sollen die Leistungen dabei als Beratungsleistung, Koordination der Beteiligten, als zusätzliche, die allgemeine Palliativversorgung ergänzende Teilleistung oder als vollständige Versorgung erbracht werden.

Im Verlauf einer unheilbaren Erkrankung kann es Situationen geben, in denen spezielle Palliativleistungserbringer die Leistung übernehmen müssen. "Nach Überwindung dieser Phase muss jedoch die Versorgung durch die ursprünglichen Leistungserbringer fortgesetzt werden. Ansonsten erhalten Schwerstkranke keine Ergänzung der bestehenden Leistungsansprüche - wie vom Gesetzgeber vorgesehen -, und es findet nur eine Umschichtung der Leistung auf Spezialversorger statt. Die Funktion der speziellen Versorger muss vielmehr in der Unterstützung der bereits tätigen Leistungserbringer liegen - vor allem in deren qualifizierter Beratung", so Bernd Tews.

Erbracht werden sollen die ambulanten Leistungen auf Verordnung des Arztes durch speziell qualifizierte Ärzte und Pflegeeinrichtungen, die integrativ nach Verträgen gemäß § 132 d SGB V mit anderen beteiligten Institutionen kooperieren.

In der vorliegenden Richtlinie hat der G-BA auf Hinweise zu einer eigenständigen neuen Leistungserbringerstruktur, den so genannten "Palliative Care Teams", verzichtet. Damit wurde einer wesentlichen Forderung des bpa gefolgt und eine flexible und bestehende Versorgungsstrukturen berücksichtigende Regelung geschaffen. Auch die ausdrückliche Nennung des Leistungsanspruches für Pflegeheimbewohner wurde in der Richtlinie verankert.

Trotz der zu begrüßenden Richtlinienausgestaltung und des neuen Leistungsanspruches zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung – ein Manko bleibt: Für einige notwendige Leistungen der allgemeinen Palliativversorgung fehlt es noch immer an der Möglichkeit, diese an Pflegefachkräfte zu delegieren. Hierunter sind vor allem Leistungen der intensivpflegerischen Versorgung im Rahmen der Schmerztherapie zu zählen. "Diese Versorgungslücke kann nur durch eine Anpassung der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege geschlossen werden", so Tews. 



Herr Bernd Tews
Tel.: 030 / 30 87 88 60
E-Mail: presse@bpa.de

bpa - Bundesverband
privater Anbieter sozialer Dienste e.V.
Hannoversche Straße 19
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http://www.bpa.de