Druckversion
Anzeige
08.01.2008 -
dvb-Presseservice
bpa begrüßt verbesserte Versorgung Sterbender
Gemeinsamer Bundesausschuss legt Richtlinie zur spezialisierten Palliativversorgung vor
Der Gesetzgeber hat im Zuge der letzten
Gesundheitsreform die Versorgung sterbender Menschen gestärkt. Gemäß § 37 b SGB
V haben die Versicherten einen Anspruch auf spezialisierte ambulante
Palliativversorgung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) war seitens des Gesetzgebers beauftragt,
in einer Richtlinie die Einzelheiten im Rahmen der ärztlichen Verordnung
festzulegen. In dieser, dem Gesundheitsministerium jetzt zur Stellungnahme
vorliegenden Richtlinie ist insbesondere geregelt, wann Schwerstkranke auf
welche ambulanten speziellen Palliativleistungen Anspruch haben.
"Wir begrüßen die Richtlinie: Sie verzichtet darauf, die
Leistungsgewährung auf bestimmte Erkrankungen oder eine sehr eingeschränkte
Lebenserwartung zu begrenzen", so Bernd Tews, Geschäftsführer des
Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa).
Die Richtlinie sieht keine starre Orientierung an Diagnosen oder Erkrankungen
zur Leistungsgewährung vor, sondern beschreibt Symptomatiken, wie z. B. eine
ausgeprägte Schmerzsymptomatik, und ermöglicht damit, die individuelle
Problemlage Schwerstkranker bei der Verordnung flexibler zu berücksichtigen.
Im Vordergrund stehen die Förderung und der Erhalt der Lebensqualität Sterbender.
Hierzu soll der ärztliche und pflegerische Entscheidungsspielraum erhalten
bleiben, um eine an den individuellen Bedürfnissen der Patienten ausgerichtete
Versorgung zu ermöglichen. Je nach Versorgungsbedarf sollen die Leistungen
dabei als Beratungsleistung, Koordination der Beteiligten, als zusätzliche, die
allgemeine Palliativversorgung ergänzende Teilleistung oder als vollständige
Versorgung erbracht werden.
Im Verlauf einer unheilbaren Erkrankung kann es Situationen geben, in denen spezielle
Palliativleistungserbringer die Leistung übernehmen müssen. "Nach
Überwindung dieser Phase muss jedoch die Versorgung durch die ursprünglichen
Leistungserbringer fortgesetzt werden. Ansonsten erhalten Schwerstkranke keine
Ergänzung der bestehenden Leistungsansprüche - wie vom Gesetzgeber vorgesehen
-, und es findet nur eine Umschichtung der Leistung auf Spezialversorger statt.
Die Funktion der speziellen Versorger muss vielmehr in der Unterstützung der
bereits tätigen Leistungserbringer liegen - vor allem in deren qualifizierter
Beratung", so Bernd Tews.
Erbracht werden sollen die ambulanten Leistungen auf Verordnung des Arztes durch
speziell qualifizierte Ärzte und Pflegeeinrichtungen, die integrativ nach
Verträgen gemäß § 132 d SGB V mit anderen beteiligten Institutionen kooperieren.
In der vorliegenden Richtlinie hat der G-BA auf Hinweise zu einer eigenständigen
neuen Leistungserbringerstruktur, den so genannten "Palliative Care
Teams", verzichtet. Damit wurde einer wesentlichen Forderung des bpa
gefolgt und eine flexible und bestehende Versorgungsstrukturen berücksichtigende Regelung geschaffen. Auch die
ausdrückliche Nennung des Leistungsanspruches für Pflegeheimbewohner wurde in
der Richtlinie verankert.
Trotz der zu begrüßenden Richtlinienausgestaltung und des neuen Leistungsanspruches
zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung – ein Manko bleibt: Für
einige notwendige Leistungen der allgemeinen Palliativversorgung fehlt es noch
immer an der Möglichkeit, diese an Pflegefachkräfte zu delegieren. Hierunter
sind vor allem Leistungen der intensivpflegerischen Versorgung im Rahmen der Schmerztherapie zu zählen. "Diese
Versorgungslücke kann nur durch eine Anpassung der Richtlinie zur häuslichen
Krankenpflege geschlossen werden", so Tews.
bpa - Bundesverband
privater Anbieter sozialer Dienste e.V.
Hannoversche Straße 19
10115 Berlin
http://www.bpa.de
URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/bpa-begr%FC%DFt-verbesserte-Versorgung-Sterbender-ps_7269.html