LV-Versicherungsleistung: Im Zweifel für den Bezugsberechtigten

Streiten sich Erben und Bezugsberechtigter um die Versicherungsleistung aus einer Sterbegeldversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, die Versicherungsleistung an den Bezugsberechtigten auszuschütten.

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