Arglistanfechtung: Versicherer muss sich an Zehnjahresfrist halten

Damit die Arglistanfechtung eines Versicherungsvertrags durch den Versicherer gültig ist, muss er sich an die Zehnjahresfrist des Paragrafen 124 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch halten. Versäumt er dies, bleibt der Vertrag wirksam bestehen.

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