Internetplattformen im Spannungsfeld zwischen Versicherungsvermittlungs- und Lauterkeitsrecht

Vergleichsplattformen, deren Tätigkeit nach ihrem objektiven Erscheinungsbild auf den konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet ist, sind Versicherungsvermittler und benötigen deshalb die Erlaubnis nach § 34 d GewO.

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