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Tieraufseher - Versicherungssicht
Wird die Aufsicht für ein Tier durch Vertrag übernommen, so haftet der Tieraufseher (vgl. § 834 BGB) – sowohl bei Luxus- als auch bei Nutztier – aus vermuteter Verschuldenshaftung.Die Übernahme der Aufsichtsführung muss auf Vertrag beru
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