Ansprüche mitversicherter Personen untereinander (BHV)

Auch innerhalb des versicherten Betriebes kann es zu Schadenersatzansprüchen der Mitarbeiter untereinander kommen.

Um den betrieblichen Frieden zu wahren, wird auch für diese Fälle Versicherungsschutz gewährt. Für Sachschäden allerdings erst ab einer gewissen Schadenhöhe, um Bagatellschäden abzuwehren. Ausgeschlossen bleiben Arbeitsunfälle, da hierfür die BG leistungspflichtig ist.

Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.4 AHB - 
Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen 
untereinander, und zwar wegen
- Personenschäden,
- Sachschäden mit einer Entschädigung von mehr als EUR ….. je 
  Schadenereignis.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei 
denen es sich um  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb 
des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den 
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des 
Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden

Beispiele:

  • Der angestellte Malermeister M schüttet versehentlich der Sekretärin S des Betriebsleiters eine Dose Farbe über das teure Kleid.
  • Beim Tragen der Leiter beschädigt ein Mitarbeiter des VN den Pkw eines Arbeitskollegen.
  • Mitarbeiter H beschmutzt seine Hose an der frisch gestrichenen Eingangstür zur Werkstatt, weil der VN vergessen hatte, ein Hinweisschild anzubringen.

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