Übertragung (bAV)

Wenn ein Arbeitnehmer während seines Berufslebens mehrmals den Arbeitgeber wechselt und er jeweils unverfallbare Anwartschaften erreicht hat, werden ihm im Rentenalter eine Vielzahl "kleinerer" Betriebsrenten von den jeweiligen ehemaligen Arbeitgebern ausgezahlt. Um das zu verhindern, hat der Gesetzgeber Möglichkeiten zur Übertragung der Versorgungsanwartschaften und laufender Leistungen geschaffen.

Bei der Übertragung wird eine unverfallbare Anwartschaft bei einem neuen Arbeitgeber oder ggf. einem neuen Versorgungsträger fortgeführt. Dabei müssen die Einschränkungen des § 4 BetrAVG beachtet werden.

Übertragung bis zum 31.12.2004

Wenn der Arbeitnehmer einer Übertragung zugestimmt hat, konnten die Rechte und Pflichten einer unverfallbaren Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber, eine Pensionskasse, einen Lebensversicherer oder einen öffentlich rechtlichen Versorgungsträger mit schuldbefreiender Wirkung für den bisherigen Arbeitgeber übertragen werden.

Sonderregelung bei Unterstützungskassen

Unterstützungskassen konnten gemäß § 4 Abs. 2 BetrAVG nur von einer anderen Unterstützungskasse übernommen werden.

Liquidation

Bei einer Liquidation des Unternehmens musste der Arbeitnehmer nicht zustimmen, damit eine Übertragung möglich war. Allerdings musste dann sichergestellt werden, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn zur Erhöhung der Leistungen verwendet wurden.

Entgeltumwandlung

Arbeitnehmer, die eine bAV durch Entgeltumwandlung finanziert haben, konnten die Versorgungsanwartschaft beim Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen. Diese Übertragungsmöglichkeit wurde durch eine neue Mitnahmemöglichkeit ersetzt, welche für arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte Versorgungen gilt.

Übertragung seit dem 01.01.2005

Die Möglichkeiten der Übertragung hat der Gesetzgeber zum 01.01.2005 erweitert. Die Neuregelungen gelten gleichermaßen für arbeitgeberfinanzierte Zusagen und für Entgeltumwandlungen.

Übertragungsvariante 1 Übernahme der Zusage

Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einvernehmen mit dem alten Arbeitgeber, dem neuen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Zusage vom neuen Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger schuldbefreiend übernommen werden. Diese Übernahmeregelung ist in allen Durchführungswegen möglich. Für den neuen Arbeitgeber bedeutet die Übernahme der Zusage, dass er mit vollem Umfang die Versorgungsverpflichtung übernimmt. Der neue Arbeitgeber würde zum Beispiel auch für den Teil der Anpassungsverpflichtung gemäß § 16 BetrAVG haften, den der Arbeitnehmer beim alten Arbeitgeber erdient hat. Das Risiko ist für den neuen Arbeitgeber verhältnismäßig hoch, so dass in der Praxis dieser nur selten bereit ist, alle Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen, die er inhaltlich nicht selbst gestaltet hat.

Die Übertragung der Zusage kommt daher oftmals nur bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns vor.

Übertragungsvariante 2 Übertragung des Versorgungswertes

Alternativ kann für Neuzusagen ab 2005 gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG der Wert der beim alten Arbeitgeber entstandenen Versorgungsanwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden, sofern der alte Arbeitgeber, der neue Arbeitgeber und der Arbeitnehmer mit der Übertragung einverstanden sind.

Der Vorteil bei dieser Übertragungsmöglichkeit liegt darin, dass nicht die Zusage mit allen Rechten und Pflichten, sondern lediglich der Übertragungswert übertragen wird. Der neue Arbeitgeber erteilt eine wertgleiche neue Zusage, die in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers integriert werden kann. Diese neue Zusage ist sofort unverfallbar und insolvenzgeschützt. Sie wird wie eine Zusage behandelt, die aus einer Entgeltumwandlung finanziert wird.

Die Zusage beim alten Arbeitgeber geht nach § 4 Abs. 6 BetrAVG mit der Übertragung unter.

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Höhe Übertragungswert

Der Übertragungswert gemäß § 4 Abs. 5 BetrAVG richtet sich für eine Pensionszusage und eine Unterstützungskasse nach dem Barwert des unverfallbaren Anspruchs des Arbeitnehmers gemäß § 2 BetrAVG. In der Praxis werden oftmals detaillierte Berechnungsschritte in der Versorgungsordnung festgelegt.

Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen entspricht der Übertragungswert dem vorhandenen Kapital der Versicherung zum Übertragungszeitpunkt.

Rechtsanspruch auf Übertragung

Seit dem 01.01.2005 hat ein Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 BetrAVG einen einseitigen Rechtsanspruch auf Übertragung des Versorgungswertes, wenn

  • der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim alten Arbeitgeber geltend gemacht wird
  • die Zusage beim alten Arbeitgeber im Rahmen eines versicherungsförmigen Durchführungsweges (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) bestand und
  • der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt (2006 = 63.000 EUR).

Der neue Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine neue Versorgungszusage. Diese kann jedoch nur in den versicherungsförmigen Durchführungswegen umgesetzt werden. Der Übertragungsanspruch umfasst die komplette unverfallbare Übertragung der Anwartschaft.

Auskunftsanspruch

Damit der Arbeitnehmer seinen Rechtsanspruch auf Übertragung geltend machen kann, kann der Arbeitnehmer von seinem alten Arbeitgeber verlangen, dass ihm mitgeteilt wird, wie hoch im Falle der Übertragung der Übertragungswert ist. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer schriftlich Auskunft geben über die Altersleistung aus dem Übertragungswert und ob eine Hinterbliebenen-/ und/oder Invalidenleistung eingeschlossen ist.

keine steuerliche Auswirkungen

Steuerrechtlich wird die Übertragung im § 3 Nr. 55 EStG gefördert. Für den Arbeitnehmer ergibt sich kein sofortiger steuerlicher Zufluss, sofern eine unmittelbare Versorgungszusage in eine unmittelbare Versorgungszusage beim neuen Arbeitgeber übertragen wird. Ebenso erfolgt kein steuerlicher Zufluss, wenn eine Unterstützungskassenversorgung von einem neuen Arbeitgeber übernommen wird und der neue Arbeitgeber in die U-Kasse eintritt. Auch kann die Versorgungszusage auf eine neue U-Kasse übertragen werden, dann wird die Rückdeckungsversicherung auf die neue U-Kasse übertragen (gemäß Übertragungsabkommen ARUK – Arbeitskreis rückgedeckte Unterstützungskassen, www.aruk.de). Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen muss der neue Arbeitgeber die Zusage in einen der versicherungsförmigen Durchführungswege erteilen. Die spätere Leistung aus dem Übertragungswert wird so versteuert, als wäre die Übertragung nicht erfolgt.

Cordula Schmidt hat seit vielen Jahren eine Direktversicherung nach § 40b EStG (Verweis Studienbuch 2, Kapitel 3.2.1). Zum 01.01.2005 stellt sie die Förderung auf § 3 Nr. 63 EStG um. Einige Jahre später wechselt Frau Schmidt den Arbeitgeber und das Versorgungskapital wird auf einen Pensionsfonds übertragen.

Da die Versorgung in derselben Fördersystematik bleibt, ist die Übertragung für Frau Schmidt steuerfrei. Für die Besteuerung der Leistungen bedeutet es, dass die Leistung aus der pauschalbesteuerten Direktversicherung der Ertragsanteilbesteuerung und die Leistung aus dem Pensionsfonds der nachgelagerten Besteuerung unterliegt. Das führt dazu, dass die Verwaltungssysteme die Möglichkeit vorsehen müssen, alle steuerlichen Förderungen zu verwalten.

Übertragung bei Liquidation des Unternehmens

Wenn ein Unternehmen liquidiert werden soll, müssen alle Versorgungsverpflichtungen ausgelagert sein. Um das zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung nach § 4 Abs. 4 BetrAVG geschaffen. In diesem Fall kann die Übernahme der Versorgung durch ein Lebensversicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse erfolgen. Sämtliche Überschussanteile müssen dabei ab Rentenbeginn zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden, und der mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedene Arbeitnehmer darf keinen vorzeitigen Zugriff auf die Versorgungsleistung haben. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer dieser Übertragung nicht zustimmen, in der Praxis ist eine Zustimmung allein durch den Versicherungsabschluss erforderlich.

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