Abschlag (Gesetzliche Rentenversicherung)

Wer seine Rente vor der für ihn maßgeblichen angehobenen Altersgrenze in Anspruch nimmt, muss mit einem Abschlag rechnen. Der Abschlag beträgt pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent, pro Jahr 3,6 Prozent. Dies gilt seit 1.1.2001 nicht nur für vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten, sondern auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes vor Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten. Der maximale Abschlag beträgt hierbei 10,8 Prozent.

Bezieht ein Versicherter eine solche um einen Abschlag geminderte Rente, so gilt dieser Abschlag auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze, gegebenenfalls auch bei einer späteren Hinterbliebenenrente.

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