Abstrakte Verweisung (BU)

Durch manche BU-Bedingungen wird es dem Versicherer ermöglicht, den Versicherten auf einen vergleichbaren Beruf zu verweisen. Dieser muss allerdings seiner bisherigen beruflichen Stellung und Erfahrung entsprechen: Heißt zum Beispiel: Der Herzchirurg kann nicht auf den Beruf des Krankenpflegers verwiesen werden.

Man spricht im Fachjargon von der so genannten abstrakten Verweisung. Die abstrakte Verweisung ermöglicht dem Versicherer, Leistungen zu verweigern, sofern der Versicherte einen anderen zumutbaren Beruf ausüben könnte.

Vorsicht: Es spielt gar keine Rolle, ob es für den verwiesenen Beruf überhaupt freie Stellen auf dem Arbeitsmarkt gibt.

Grundlage der abstrakten Verweisung ist die Definition der Berufsunfähigkeit der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.

Aus Wettbewerbsgründen verzichten in der Praxis inzwischen viele Versicherungsgesellschaften ausdrücklich auf dieses abstrakte Verweisungsrecht. Kommt es zum Leistungsfall – sprich der Berufsunfähigkeit – so ist wichtig, dass der Verweisungsverzicht auch in einer späteren Prüfungsphase, der so genannten Nachprüfung gilt. Erst damit ist sichergestellt, dass auch später eine abstrakte Verweisung durch das Versicherungsunternehmen ausgeschlossen bleibt.


Abbildung 20: Abstrakte und konkrete Verweisung

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Das nachfolgende Schaubild veranschaulicht schematisch den Prüfungsweg:

Abbildung 21: Schematisch: Prüfungsweg der „abstrakten Verweisung“ Pruefungsweg.jpg

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