Alkohol (Private Unfallversicherung)

Unfälle, die ursächlich durch alkoholbedingte Geistes- oder Bewusstseinsstörungen entstehen, sind nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (Ziffer 5 AUB 99 bzw. 2000; § 2 AUB 88) ausgeschlossen. Diese wird bei Verkehrsteilnehmern angenommen, wenn die Blutalkoholkonzentration beim Autofahrer bei 1,1 Promille und mehr liegt, bei Fahrradfahrern liegt die Grenze bei 1,6 Promille, bei Fußgängern bei ca. 2,0 Promille.

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