Anerkenntnisverbot VVG § 105 - Haftpflichtversicherung

Vereinbarungen, durch die der Versicherer wegen einer Anerkennung oder Befriedigung eines Haftpflichtanspruchs leistungsfrei wird, sind unwirksam.

Beratungstipp: Auch wenn ein Anerkenntnisverbot nicht mehr vereinbart werden darf, ist der Kunde gut beraten, Entscheidungen des Haftpflichtversicherers abzuwarten, um nicht durch voreilige Anerkenntnis Verpflichtungen einzugehen, zu denen keine Rechtspflicht besteht.

Der Kunde sollte in der Verkaufsberatung darauf hingewiesen werden, dass es Sinn einer Haftpflichtversicherung ist, dass der Versicherer die Anspruchsprüfung übernimmt. Dies sollte auch in die Beratungsdokumentation aufgenommen werden.

Quellenhinweis:

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).

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