Anlage (UmweltHG)

Die nähere Bestimmung des Begriffs der Anlage im UmweltHG ist notwendig, weil es im bestehenden Umweltrecht keinen einheitlichen Anlagenbegriff gibt. Je nach Zielrichtung der einzelnen Gesetze werden unterschiedliche Anknüpfungspunkte gewählt. Um den Anwendungsbereich des UmweltHG klar regeln zu können, ist deshalb in Anhang 1 zu § 1 UmweltHG sowie in § 3 UmweltHG eine Abgrenzung und Definition vorgenommen worden.

Der verschärften Gefährdungshaftung des UmweltHG unterliegen daher nicht alle Betriebe oder Personen, die mit umweltschädlichen Stoffen umgehen. Das Gesetz gilt lediglich für die Betriebe, die Inhaber einer in Anhang 1 genannten Anlage sind. In diesem Anhang 1 sind die in Betracht kommenden Anlagentypen enumerativ in insgesamt 96 Positionen aufgezählt. Dieser zum UmweltHG hat sich im Wesentlichen an immissionsschutzrechtlichen Vorgaben der 4.Bundesim-missionsschutzverordnung (BImSchV) angelehnt. Darüber hinaus enthält es mit Abfallbeseitigungsanlagen und Atomanlagen hinsichtlich des nicht nuklearen Risikos zwei weitere Anlagentypen, die nicht dem BImSchG unterliegen sondern nach dem Abfallgesetz bzw. dem Atomgesetz (AtG) einer Genehmigung bedürfen.

Die Aufzählung in Anhang 1 enthält insbesondere:

  • Feuerungsanlagen, Kraftwerke;
  • Anlagen zu Eisen- und Stahlerzeugung;
  • Anlagen der chemischen Industrie;
  • Anlagen der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie;
  • Recycling- und Müllverbrennungsanlagen;
  • Anlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe (z.B. Mineralöl, Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungsmittel).

Bei diesen genannten Anlagentypen handelt es sich um solche, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchV). Es sollen damit die Risiken erfasst werden, die trotz aller erdenklicher Sorgfalt beim Umgang mit Quellen erhöhter Gefahren nie gänzlich ausgeschlossen werden können. Ausschlaggebend für die Einordnung der Anlagen ist jeweils eine bestimmte Anlagenkapazität im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebs (vgl. Anhang 1 Nr. 2a und b).

So fallen z.B. Pflanzenschutzmittellager ab einer Lagerkapazität von 5 t unter das UmweltHG, Lager mit einer Kapazität ab 20 t sogar unter die Deckungsvorsorge gemäß §19 UmweltHG (vgl. Anhang 2 zu § 19 UmweltHG Nr. 86). Die Pflanzenschutzmittellager mit einer geringeren Kapazität als 5 t fallen dagegen nicht unter den Anwendungsbereich des UmweltHG sondern nur unter das WHG.

Alle die Anlagen, die nicht in Anhang 1 genannt sind, unterliegen somit nicht dem UmweltHG, sondern nur dem bisherigen und nach wie vor geltenden Haftungsrecht z.B. nach § 823 BGB oder nach § 22 WHG. Der Anlagenbegriff des UmweltHG ist also viel enger als der Anlagenbegriff des WHG.

Was im Einzelnen alles zu diesen Anlagen i.S.d. UmweltHG gehört, ist in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 UmweltHG näher bestimmt. Demgemäß fallen unter den Anlagenbegriff des UmweltHG insbesondere ortsfeste Einrichtungen, wie Betriebsstätten zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung von Stoffen und Lager aller Art. Der Anlagenbegriff ist daher produktionsorientiert und erfasst auch Anlagen schon vor ihrer Fertigstellung und nach ihrer Betriebseinstellung. Anders als im WHG sind bewegliche Anlagen von seinem Anwendungsbereich ausgenommen.

Zur Bestimmung des Inhabers, also desjenigen, der Herr der Gefahr ist, gelten die gleichen Kriterien wie zu § 22 WHG.

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