Anspruchsgegner (UmweltHG)

Die Gefährdungshaftung trifft den Inhaber der jeweiligen Anlage, von der die schädigende Umwelteinwirkung ausgegangen ist. Dieser Begriff ist nicht im UmweltHG definiert. Analog zur Regelung im WHG versteht man darunter denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage, die Verantwortung für deren ordnungsgemäßen Betrieb hat und den wirtschaftlichen Nutzen daraus zieht. Entscheidend ist, wer Herr der Gefahr ist. Dies braucht demgemäß nicht nur der Eigentümer zu sein, vielmehr kommen auch Pächter und Leasingnehmer der Anlage in Betracht. Es kann sich dabei auch um eine Personenmehrheit handeln. Bei Zweifelsfällen ist auf die zugrunde liegende öffentlichrechtliche Genehmigung zum Betreiben der Anlage zurückzugreifen. Bei einem Wechsel des Inhabers ist für Haftungsansprüche nach § 1 UmweltHG grundsätzlich derjenige Anspruchsgegner, der im Zeitpunkt der schadenauslösenden Umwelteinwirkung Inhaber der Anlage war.

Bei Einwirkungen über einen längeren Zeitraum hinweg, wie z.B. bei Allmählichkeitsschäden, trifft jeden die Haftung, der in dem maßgeblichen Zeitraum Inhaber der Anlage war. Die jeweiligen Anteile am Schaden müssen dann gegebenenfalls nach § 287 ZPO geschätzt werden.

Für die Haftung mehrerer Anlagenbetreiber sieht das UmweltHG keine besondere Regelung vor. Deshalb finden die allgemeinen Regeln der §§ 830, 840 BGB hierfür Anwendung.

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