Anspruchsvoraussetzungen

  • Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 1 Abs. 1 ProdHG
  • Produkt i.S.d. § 2 ProdHG
  • Produktfehler i.S.d. § 3 ProdHG
  • Hersteller i.S.d. § 4 ProdHG

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHG sind alle durch ein fehlerhaftes Produkt entstandenen Körper- und Gesundheitsschäden zu ersetzen. Für Sachschäden schränkt § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHG die Ersatzpflicht auf die Sachschäden der privaten Endverbraucher ein, die infolge der Zerstörung oder Beschädigung einer anderen Sache entstehen.

Der Schaden muss durch ein Produkt i.S.d. § 2 ProdHG entstanden sein. Dies sind alle beweglichen Sachen unabhängig von Aggregatzustand und von Verarbeitung – auch landwirtschaftliche Naturprodukte - einschließlich Elektrizität.

Ein Produktfehler i.S.d. § 3 ProdHG liegt dann vor, wenn das Produkt im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens nicht die Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit insbesondere unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, des durchschnittlichen Benutzerkreises, des Preis-Leistungs-Verhältnisses, des Zeitpunkts des Inverkehrbringens und des über die Zweckbestimmung hinausgehenden üblichen sowie nicht fernliegenden Fehlgebrauchs erwarten darf.

Beispiel:

  • E entwickelt ein Holzschutzmittel und stellt es her. Um möglichst früh damit auf den Markt zu kommen, hat er es nicht ausreichend auf eventuelle gesundheitsschädigende Wirkungen testen lassen. Bei den Endverbrauchern kommt es dann auch durch giftige Ausdünstungen des Holzschutzmittels zu Gesundheitsschädigungen.

Anspruchsgegner (Schädiger) ist der Hersteller i.S.d. § 4 ProdHG. Als Hersteller werden dort genannt:

  • End- und Teilprodukthersteller (gleich ob industriell oder handwerklich),
  • Zulieferer,
  • Quasi-Hersteller (derjenige, der ein fremdes Produkt mit eigenem Namen oder Warenzeichen versieht und sich damit als Hersteller des Produkts ausgibt),
  • Importeure (derjenige, der im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit Waren zum Zweck wirtschaftlichen Vertriebes in ein EU-Land aus einem Land außerhalb der EU einführt oder verbringt)
  • und Lieferanten (wenn der Produkthersteller oder Importeur nicht festgestellt werden kann und er nicht innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung durch den Geschädigten seinen eigenen Vorlieferanten, den Hersteller oder den Importeur benennt).

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