Arbeitslosigkeit (Krankenversicherung)

Bezieher von Arbeitslosengeld, -hilfe, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld sind dem Grunde nach in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die Bundesagentur für Arbeit und der Bund tragen bei gesetzlich Versicherten den „Arbeitgeberanteil“.

Privatversicherte bleiben auch nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungsfrei, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. In der Regel kann dieser Personenkreis in den Standardtarif wechseln.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder aufgrund hauptberuflicher Selbständigkeit nicht versicherungspflichtig waren. Eine Ausnahme stellt der Bezug von Arbeitslosengeld II dar, denn dieser löst auch bei über 55-Jährigen Versicherungspflicht aus.

Privatversicherte Arbeitslose können sich grundsätzlich von der GKV-Versicherungspflicht und der Pflegepflichtversicherung auf Antrag befreien lassen. Voraussetzung hierfür: diese Personen waren in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug (z.B.: ALG II) nicht in der GKV versichert. Außerdem haben sie eine private Krankenversicherung, dessen Art und Umfang der GKV entspricht. Hierzu zählt auch die Vereinbarung eines Krankentagegelds ab dem 43. Tag.

In diesen Fällen übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Beitragszahlung zur Krankenversicherung an das PKV-Unternehmen bis zu der Höhe, die sie auch bei einer Pflichtmitgliedschaft in der GKV oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte.

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