Auffüllbetrag - Definition

Der Auffüllbetrag soll den nach dem Recht der DDR bis 31.12.91 erworbenen Rentenanspruch sichern.

Er ist zu zahlen, wenn die zwischen dem 01.07.90 bis 01.07.91 an das Bundesgebiet angepasste Rente höher war als die, die nach der Rentenüberleitung im Jahre 1992 zustand.

Der Auffüllbetrag ist der Differenzbetrag und war in unveränderter Höhe bis zum 31.12.95 zu zahlen. Ab dem 01.01.96 wird er bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrages vermindert. Der bisherige Zahlbetrag darf jedoch nicht unterschritten werden.

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