Aufklärungsobliegenheit - Versicherungsfall

Gemäß § 5 Nr. 3 Satz 2 AHB hat der Versicherungsnehmer alle Tatumstände, die den Schadenfall betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. Die Aufklärungsobliegenheit bezweckt, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen.

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