Aufrechnung - Versicherung

Nach §§ 387 ff BGB können gegenseitige, gleichartige und fällige Forderungen, die zwei natürlichen oder juristischen Personen gegeneinander zustehen, mit der Rechtsfolge der Tilgung verrechnet werden. Der Versicherer kann mit einer fälligen Beitragsforderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, aufrechnen.

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