Ausgleich

Versicherungsvertreter haben grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung, wenn sie ihre Agentur aufgeben und das Versicherungsunternehmen weiter von den vom Vertreter geworbenen Kunden profitiert. Ausgeglichen werden entgehende Abschlussprovisionen, die mit den vom Vertreter neu gewonnenen Kunden erzielt werden. Das Gesetz stellt auf die Billigkeit ab: Beim Versicherungsvertreter werden zum Beispiel bestehende Altersversorgungsansprüche unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet.

Anspruch auf Ausgleich haben nur hauptberufliche Ausschließlichkeits- und Mehrfachvertreter, sofern sie aus Alters- oder Krankheitsgründen ausscheiden oder aber von ihrem Versicherungsunternehmen fristgerecht gekündigt wurden. Der Ausgleichsanspruch entfällt hingegen bei Eigenkündigung des Vertreters, die nicht mit Alter oder Krankheit begründet ist, sowie bei Kündigung aus wichtigem Grund durch das Versicherungsunternehmen wegen eines Fehlverhaltens des Vertreters.

Der Ausgleichsanspruch kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Er muss nach Beendigung des Agenturvertrages innerhalb von einem Jahr geltend gemacht werden.

Die Berechnung erfolgt wegen der hierfür nicht ausreichenden gesetzlichen Bestimmungen auf Basis brancheninterner Grundsätze. Wesentlich für die Ausgleichshöhe sind Faktoren wie Tätigkeitsdauer, Bestandsgröße, Provisionshöhe, in der Vergangenheit vom Versicherer übertragene Bestände und in einigen Sparten auch die Abschlusserfolge.

Nach einer Faustregel kann ein maximaler Ausgleichsanspruch in den Sachversicherungssparten in Höhe von drei Jahres-Bestandverwaltungsprovisionen erreicht werden. Dies gilt jedoch erst nach 20 Jahren Tätigkeitsdauer und ohne Berücksichtigung eventuell in der Zwischenzeit übertragener Bestände.

In der Kraftfahrtversicherung kann maximal eine halbe Jahres-Bestandverwaltungsprovision erreicht werden. In der Lebensversicherung werden nur dynamische Lebensversicherungen ausgeglichen; der Ausgleich beträgt je nach Tätigkeitsdauer ungefähr 10 Prozent der fiktiven Abschlussprovision auf den zum Agenturvertragsende vorhandenen Bestand an Lebensversicherungen. In der Krankenversicherung kann ein Vertreter etwa ein Drittel einer durchschnittlichen Jahres-Abschlussprovision als Ausgleich erreichen.

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