Auslagerung von Pensionsverpflichtungen (bAV)

Durch die zunehmende Finanzschwäche vieler Unternehmen und der neu geordneten Unternehmensrating sowie Basel II bekommt die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen eine neue Bedeutung in der Beratung.

Dabei kann nicht die komplette Beratung übernommen werden. Dazu müssen Spezialisten hinzugezogen werden. Wichtig ist, dass um die Bedeutung dieses Themas gewusst wird und die Grundsätze bei Gesprächen mit Arbeitgebern mit anklingen können.

Daher zeigen wir ihnen im Folgenden die wichtigsten Argumente und Wege der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen.

Motive für die Enthaftung

  • Sorge um die künftige Erfüllbarkeit der Versorgungsversprechen
  • Verkauf oder Kauf von Unternehmen oder Betriebsteilen und Sicherung des Pensionsvermögens
  • Verbesserung von Bilanzkennzahlen nach IFRS / FAS
  • „Verbesserung“ der Kapitalstruktur
  • Klare Trennung des Pensionsgeschäfts vom operativen Geschäft
  • Einfluss auf das Unternehmensrating und Basel II
  • Rückstellungen derzeit negativ besetzt

Was ist Enthaftung?

Enthaftung bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht mehr für seine Versorgungsverpflichtung einstehen muss.

Grade der Enthaftung:

  • Rechtliche Enthaftung

Der Arbeitgeber hat mit der alten bAV in der Zukunft nichts mehr zu tun und unterliegt keiner Nachhaftung.

  • Faktische Enthaftung

Der Arbeitgeber haftet zwar de jure gemäß des gesetzlichen Verschaffungsanspruchs (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG), jedoch besteht eine geringe Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme.

  • Wirtschaftliche Enthaftung

Der Bilanzausweis der Pensionsverpflichtung entfällt für den Arbeitgeber.

Hürden bei der Enthaftung:

  • Arbeitsrechtliche Veränderungen
  • Je nach Vorgehensweise ist eine Zustimmung der Versorgungsberechtigten erforderlich (z.B. Abfindung, Wechsel des Durchführungswegs)
  • Lohnsteuerliche Auswirkungen
  • Je nach Art der Enthaftung können in der Anwartschafts- und/oder Leistungsphase lohnsteuerliche Veränderungen entstehen
  • „Preis“ der EnthaftungDer „Preis“ hängt vom neuen Versorgungsträger und von den jeweiligen Bewertungsparametern (Zins, Dynamik, Biometrie) ab und kann zwischen dem Ein- bis Dreifachen der Pensionsrückstellung (§ 6a EStG) liegen.

Enthaftungsmöglichkeiten:

  • Abfindung
  • Liquidationsversicherung
  • Treuhand / CTA· Rentner-Unterstützungskasse
  • Übertragung auf einen Pensionsfonds

Vorteile der Enthaftung/Auslagerung

  • Saldierung von Pensionsverpflichtungen und Assets in der Bilanz nach IFRS und US-GAAP, d.h. Bilanzverkürzung
  • Auflösung der Pensionsrückstellung in der Handels- und Steuerbilanz
  • evtl. verbesserte Eigenkapitalquote
  • evtl. verbesserte Eigenkapital-/Fremdkapital-Relation
  • evtl. verbesserte EBIT-Kennzahl(EBIT – Earnings before interests and taxes)

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