Ausschlüsse (Rückruf-V)

Die Deckungsaussschlüsse sind in Ziff. 6 der jeweiligen BBR geregelt und umfassen:

  • Experimentier- bzw. Erprobungsklausel und Pflichtwidrigkeitsklausel

Diese Ausschlusstatbestände entsprechen den Standardausschlüssen der BHV mit erweiterter Produkthaftpflicht-Deckung.

  • Erzeugnismanipulationen

Die ausgeschlossenen Ansprüche aus Rückrufen infolge von Erzeugnismanipulationen stellen eine Abgrenzung zu Sonderdeckungskonzepten dar.

  • Garantien

Der schon wegen Ziff. 7.3 und Ziff. 1.2 AHB lediglich deklaratorische Ausschluss verdeutlicht zunächst, dass Ansprüche aus Garantien ebenso wenig Gegenstand des Versicherungsschutzes sind wie Ansprüche, die durch vertragliche Haftungserweiterungen Abweichungen vom gesetzlichen Umfang aufweisen.

Dieser Ausschluss spielt im Regelfall im Bereich der Rückrufkostenversicherung keine tragende Rolle. Das Rückruf-Risiko bestimmt sich zunächst danach, ob die deliktsrechtlich begründete Produktbeobachtungspflicht des VN oder Dritter eine Gefahrabwendung in Form des Rückrufes erforderlich macht. Dies ist aber unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen des VN zu beurteilen und besteht so lange sich die VN-Produkte im Markt befinden.

Allerdings ist es durchaus üblich, dass z.B. im Rahmen von Einkaufsbedingungen die vertragliche Haftung des VN verschärft wird. Insbesondere eine Verschärfung über die deliktsrechtlichen Verpflichtungen hinaus soll von der Deckung nicht erfasst sein.

  • Kosten,
  • für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse (auch einzelner Ersatzteile) einschließlich deren Transportkosten vom VN zum Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung (= sog. inneren Transportkosten);
  • aus Folgeschäden, wie z.B. aus Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall und entgangenem Gewinn;
  • Geldstrafen oder Bußgelder sowie Kosten für straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren; das gilt nicht für Kosten eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens (wenn ein auf Veranlassung des VR eingeleitetes Widerspruchsverfahren gegen die Behördenrückrufe gem. § 8 GPSG betroffen ist);
  • Entschädigungen mit Strafcharakter;

und zusätzlich bei Kfz-Rückrufkostenversicherung

  • für den Ersatz von Mietwagen-, Fahrt- oder sonstigen Kosten, die den Fahrzeug-Haltern im Zusammenhang mit der Rückrufaktion entstehen;

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