Ausschlüsse (Haftpflichtrecht)

Nach Ziffer 7 AHB 2008 sind die nachfolgenden Haftpflichtansprüche grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Einige von ihnen werden in den Besonderen Bedingungen, zum Beispiel zur Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherung, wieder eingeschlossen.

  • Über gesetzliche Haftung hinausgehende Haftung, zum Beispiel auf Grund eines Vertrags.
  • Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche sowie Ansprüche aus Tumultschadengesetzen. Für die Einforderung von Gehalt oder Krankenversicherungsleistungen können Rechtschutzversicherungen aufkommen.
  • Auslandsschäden. Sie werden in den meisten Besonderen Bedingungen wieder ganz (Weltgeltung) oder teilweise (Europa z.B.) eingeschlossen.
  • Ansprüche auf Schäden, die auf gentechnische Arbeiten, gentechnisch veränderte Organismen (GVO) oder Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden, zurückzuführen sind.
  • Sachschaden durch Abwässer, Senkungen von Grundstücken oder Gebäuden, Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
  • Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen beziehungsweise aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
  • Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
  • Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch oder um Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
  • Schäden an gemieteten, geliehenen oder gestohlenen Sachen.
  • Schäden durch berufliche oder gewerbliche Tätigkeit, insbesondere auch keine Erfüllungsschäden.
  • Schäden an den hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen.
  • Strahlenschäden.
  • Umwelthaftung für umweltgefährdende Anlagen nach Umwelthaftungsgesetz oder Wasserhaushaltsgesetz.
  • Vorsätzlich verursachte Schäden.
  • Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander, zum Beispiel Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft bei der Privathaftpflichtversicherung.
  • Nichtbeseitigung gefahrdrohender Umstände trotz Aufforderung durch den Versicherer.
  • Ansteckung mit Krankheiten.

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