Auszehrungsverbot

In § 5 Abs. 1 BetrAVG geregeltes Verbot der Minderung oder Entziehung von Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles durch Erhöhung anderweitiger Versorgungsbezüge.

Beispiel: Der Arbeitgeber erbringt eine statische Leistung, auf die dynamische Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden.

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