Autoinhaltsversicherung (auch Werkverkehrversicherung genannt)

Transporte von eigenen Gütern aller Art, die mit eigenen Kraftfahrzeugen im so genannten Werkverkehr transportiert werden, können über eine Auto-Inhaltsversicherung versichert werden.

Der Versicherer ersetzt im Rahmen dieser Bedingungen den Verlust oder die Beschädigung der versicherten Güter, entstanden durch Unfall des Transportmittels, höhere Gewalt, Elementarereignisse, Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl und Diebstahl des ganzen Fahrzeuges sowie Raub und räuberische Erpressung.

Nicht versichert sind, wie bei allen Transportversicherungen, u.a. Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, Kernenergie, Sabotage, Beschlagnahme, Entziehung von hoher Hand. Bei Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung sowie mangelhafter oder unsachgemäßer Verladeweise und bei Bremsschäden leistet der Versicherer ebenfalls keinen Ersatz!

Als Geltungsbereich wird in der Regel die Bundesrepublik Deutschland vereinbart (eine Erweiterung ist möglich).

Die Haftung des Versicherers bei Entwendung des Fahrzeugs, Einbruch in das Fahrzeug und bei Raub ist in der Regel dann eingeschränkt (Selbstbeteiligung 20 %), wenn das Kraftfahrzeug in der Zeit von 6 - 22 Uhr außerhalb einer Garage zwar abgeschlossen, aber mehr als zwei Stunden unbeaufsichtigt abgestellt wird.

Obendrein ist eine Haftung in der Zeit von 22 - 6 Uhr eingeschränkt. Versicherungsschutz besteht in der Regel nur, wenn sie das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer verschlossenen Garage oder auf einem bewachten Parkplatz abgestellt haben. Gegen Beitragszuschlag und gegen Vereinbarung einer Selbstbeteiligung bzw. einer Entschädigungsgrenze kann diese Einschränkung abbedungen werden.

Versicherungsschutz besteht ferner nur, wenn das Fahrzeug amtlich zugelassen und für den Transport der versicherten Güter geeignet ist, die zulässige Belastung nicht überschritten wird und der Fahrer einen gültigen Führerschein besitzt. Für offene Fahrzeuge gilt, dass die Plane fest verkettet sein muss.

Da es sich um eine laufende Jahresversicherung handelt, wird als Versicherungssumme der Wert zugrunde gelegt, welcher der maximalen Ladung entspricht. Die Prämienhöhe richtet sich nach der Art der transportierten Güter.

Auch wenn Sie nur ein Fahrzeug besitzen, mit dem Sie Sachen transportieren, will der Versicherer das amtliche Kennzeichen und die Fahrzeugart (z.B. Pkw Kombi, Lieferwagen oder Anhänger) wissen. Wenn Sie Ihr Fahrzeug wechseln, müssen Sie die Änderung dem Werkverkehrsversicherer mitteilen, sonst besteht kein Versicherungsschutz!

Modernere Werkverkehrspolicen arbeiten inzwischen mit weniger Ausschlüssen und einer pauschalen Versicherung aller auf Sie zugelassenen Fahrzeuge. Als Beitragsbemessungsgrundlage dient auch nicht mehr das Ladungsmaximum, sondern Ihr Jahresumsatz oder Ihre Jahreslohnsumme. Als Beispiel sei hier zum Beispiel die TRAFIX-Police der Basler genannt.

Aber Achtung: Beachten Sie, dass die Versicherer mit unterschiedlichen Bedingungswerken arbeiten. Daher können sich Abweichungen von den vorgenannten Bestimmungen ergeben.

Die Werkverkehrversicherung leistet zumeist für Schäden durch

  • Unfall des Transportmittels,
  • höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen,
  • Brand,
  • Explosion,
  • Diebstahl des ganzen Fahrzeugs
  • Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug,
  • Raub und räuberische Erpressung,
  • Unfälle bei der Be- und Entladung.

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