BAV im System der Alterssicherung

3-Säulen-Modell

Die betriebliche Altersversorgung ist, wie schon erwähnt, neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Eigenvorsorge eine weitere und bedeutende Säule zur Sicherung einer angemessenen Gesamtversorgung der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Alter, Invalidität oder für die Hinterbliebenen bei Tod. Dabei wird von dem sogenannten 3-Säulen-Modell gesprochen.


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Umlageverfahren in der GRV

Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) war bisher die tragende Säule der Versorgung und ist heute brüchig geworden. Ihre Finanzierung im Umlageverfahren wird durch die demografischen Entwicklungen das Versorgungsniveau nicht mehr aufrechterhalten können. Das Umlageverfahren bedeutet, dass die heutigen Arbeitnehmer als Beitragszahler die zurzeit gezahlten Renten durch Beitragszahlung finanzieren. Als Grundlage dient hierfür der sogenannte „Generationenvertrag“. In den letzten Jahren hat sich die Altersstruktur stark verändert. Rückgängige Geburtenraten, längere Ausbildungs- und Studienzeiten und der frühzeitige Eintritt in den Ruhestand führen zu hohen Belastungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Rentenreform 01.01.2002

Aus Gründen der finanziellen Probleme der GRV wurde in den vergangenen 16 Jahren regelmäßig das Rentensystem reformiert. Zuletzt mit der Rentenreform zum 01.01.2002 sind wesentliche Veränderungen in Kraft getreten. Es erfolgten weitere Einschnitte der Leistungen aus der GRV durch Absenkung des Rentenniveaus sowie Einschnitte der Hinterbliebenen-, der Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrente.Dafür wurde eine Förderung der privaten Vorsorge in Form der Einführung einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge, der sogenannten „Riesterförderung“, als Ausgleich zur Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus, eingeführt.Des Weiteren wurden Verbesserungen in der betrieblichen Altersversorgung durch Änderungen im Betriebsrentengesetz umgesetzt. Unter anderem wurde den Arbeitnehmern der Rechtsanspruch eingeräumt, über eine Entgeltumwandlung betriebliche Altersversorgung zu finanzieren. Der einzelne Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass für ihn eine bAV eingerichtet wird, wenn er auf Teile seines künftigen Entgeltes verzichtet. (siehe Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Kapitel 3.11).

Alterseinkünfte-gesetz 01.01.2005

Eine weitere Zäsur stellte die Einführung des Alterseinkünftegesetzes dar, die zur Angleichung der unterschiedlichen Besteuerung von Renten und Pensionen zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist. Die Neuregelungen unterscheiden nach einer echten Altersvorsorge und Kapitalanlagen. Sie unterstreichen dabei die Verschiebung im Altersversorgungssystem. Aus diesem Grund wird nicht nur vom 3-Säulen-Modell gesprochen, sondern auch vom sogenannten 3-Schichten-Modell.Die Zuordnung zu einer der Schichten entscheidet, ob die Beiträge zur Altersvorsorge aus versteuertem oder unversteuertem Einkommen aufgewendet werden und in welcher Höhe die Leistungen aus der damit gebildeten finanziellen Vorsorge zu versteuern sind.


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Erste Schicht

Die erste Schicht „Basisversorgung“ umfasst die gesetzliche Rentenversicherung, die berufsständischen Versorgungswerke, die landwirtschaftlichen Alterskassen und die neu geschaffene private Basis-Rentenversicherung („Rürup-Rente“). Beiträge können für diese neue Form der kapitalgedeckten Vorsorge steuerlich geltend gemacht werden. Ihr Leistungsumfang ist mit der gesetzlichen Rente vergleichbar. Das bedeutet, dass die Leistungen frühestens ab einem Rentenbeginn im Alter von 60 Jahren ausschließlich in Form einer lebenslangen Leibrente ausgezahlt werden und die Ansprüche nicht vererbt, übertragen, beliehen, veräußert oder kapitalisiert werden dürfen. Diese Basisversorgungsprodukte sollen nach einer Übergangszeit bis zum Jahre 2040 vollständig nachgelagert besteuert werden.

Zweite Schicht

Staatlich geförderte Zusatzversorgungen sind der zweiten Schicht zugeordnet. Dazu gehört zum einen die freiwillig kapitalgedeckte Altersvorsorge („Riester-Rente“) und zum anderen alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. In der zweiten Schicht kann anstelle der lebenslangen Rente auch ein einmaliges Kapital von maximal 30 % des vorhandenen Kapitals zu Rentenbeginn ausgezahlt werden und bei der bAV ggf. ein Kapitalwahlrecht ausgeübt werden (Verweis Studienbuch 2 Kapitel 3.3.1). Die Produkte der Zusatzversorgung werden zukünftig nachgelagert besteuert. Bei der freiwillig kapitalgedeckten Altersvorsorge und allen Durchführungswegen der bAV, außer der Direktversicherung, ist das heute bereits der Fall. Bei der Direktversicherung wurde für alle Neuzusagen ab dem 01.01.2005 die bisherige Förderung der Lohnsteuerpauschalierung abgeschafft und die nachgelagerte Besteuerung eingeführt.

Dritte Schicht

Zur dritten Schicht gehören alle Produkte, die nicht die Voraussetzungen der ersten und zweiten Schicht erfüllen. Sie gelten nicht als Altersvorsorge, sondern als Kapitalanlage, die den Lebensstandard zwar mit absichern, aber nicht staatlich gefördert werden. Dazu zählen private Kapital- und Rentenversicherungen, sowie Wertpapiere, Investmentfonds und sonstige Produkte, die für die Altersversorgung genutzt werden können.


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Aussagen über individuelle Renteninformationen, sowie weitere Informationen über die gesetzliche Rente können abgerufen werden unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/.

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