BaFin Rundschreiben 9/2007 (VA) - Hinweise zur Anwendung der §§ 80 ff VAG und § 34d Gewerbeordnung

Inhaltsverzeichnis

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Rundschreiben 9/2007 (VA)

Hinweise zur Anwendung der §§ 80 ff VAG und § 34d Gewerbeordnung

Einleitung

Am 22.05.2007 ist das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (Vermittlergesetz), durch das die Richtlinie 2002/92/ EG über Versicherungsvermittlung (ABl EG 2003 Nr. L 9 S. 3) in deutsches Recht umgesetzt wurde, insgesamt in Kraft getreten (vgl. BGBl. 2006 Teil I S. 3232 ff). Am gleichen Tag ist auch die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und die Versicherungsberatung (Versicherungsvermittlungsverordnung) in Kraft getreten (vgl. BGBl. 2007 Teil I S. 733 ff).

Durch das Gesetz und die Verordnung wird die Versicherungsvermittlung gemäß den Vorgaben der Richtlinie zu einer Tätigkeit, die grundsätzlich einer Erlaubnis gemäß § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) bedarf. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass einige Vermittler keiner Erlaubnis bedürfen bzw. auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden können.


A. Risikomanagement im Vermittlerbereich

Für viele Versicherungsunternehmen ist der Vertrieb von Versicherungsprodukten durch Vermittler von entscheidender Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg. Nicht übersehen werden darf aber, dass die Zusammenarbeit mit Vermittlern auch mit nicht unerheblichen Risiken für die Unternehmen verbunden ist. Der Steuerung und Kontrolle dieser Risiken kommt daher im Rahmen des Risikomanagements hohe Bedeutung zu und bedarf der besonderen Aufmerksamkeit der Unternehmen. Insbesondere müssen sie nach Auffassung der BaFin über geeignete Kontrollinstrumente verfügen, die eine frühzeitige Erkennung ermöglichen. Nur so sind sie in der Lage, ihre Unternehmen, aber auch die Versicherten vor Schäden zu bewahren. Welche Kontrollinstrumente im Einzelnen erforderlich sind, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist von unternehmensindividuellen Gegebenheiten und der Art des Versicherungsbetriebs abhängig.

B. Zur Anwendung des Vermittlergesetzes gibt die BaFin folgende Hinweise, wobei gemäß den gesetzlichen Vorgaben zwischen

  • den Vermittlern, die keiner Erlaubnis bedürfen (gebundene Vermittler, B. I.),
  • den Vermittlern, die die Möglichkeit haben, sich von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen (B. II.)

und

  • den Vermittlern, die eine Erlaubnis benötigen (B. III.)

unterschieden wird.

B. I. Zusammenarbeit mit gebundenen Vermittlern im Sinne des § 34d Abs. 4 GewO

1. Beginn der Zusammenarbeit

Gemäß § 80 Abs. 2 VAG dürfen Versicherungsunternehmen mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern, die nach § 34d Abs. 4 der GewO nicht der Erlaubnispflicht unterliegen und die Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz zueinander stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben, nur dann zusammenarbeiten, wenn die Vermittler zuverlässig sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben (§ 34d Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung) und die Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Vermittler über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen.

Zur Überprüfung, ob der Vermittler zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, haben die Versicherer laut Gesetzesbegründung "geeignete Auskünfte" einzuholen. Als "geeignete Auskünfte" sind nach Auffassung der BaFin vor allem anzusehen:

a. Vorlage eines Führungszeugnisses

Vor Beginn der Zusammenarbeit mit einem gebundenen Vermittler ist die Vorlage eines Führungszeugnisses (§ 30 Abs. 1 BZRG) neuesten Datums, d.h. nicht älter als 3 Monate, geboten. Die Zuverlässigkeit eines Vermittlers ist in der Regel dann zu verneinen, wenn er in den letzten fünf Jahren vor Tätigkeitsaufnahme wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

b. AVAD-Auskunft/Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Weiterhin hält die BaFin die Einholung von AVAD-Auskünften über den jeweiligen Vermittler für erforderlich. Auf die hohe Bedeutung dieser Auskünfte hat die Aufsichtsbehörde in der Vergangenheit mehrfach hingewiesen. Diese Bedeutung ist durch das neue Vermittlergesetz nicht geschmälert worden. Die BaFin hält es daher auch weiterhin für erforderlich, bei Beginn der Zusammenarbeit eine AVAD-Auskunft über den Vermittler einzuholen.

Ebenso ist die Einholung eines Gewerbezentralregisterauszugs (§§ 149, 150 GewO) neuesten Datums, d.h. nicht älter als 3 Monate, bei Personen, die zuvor schon ein Gewerbe betrieben haben, bzw. von Auskünften von privaten Auskunftsdiensten angezeigt.

c. Vorlage eines Auszuges aus dem Schuldnerverzeichnis

Ein geeignetes Mittel zur Überprüfung der Vermögensverhältnisse stellt nach Ansicht der BaFin die Vorlage eines Auszuges aus dem Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) neuesten Datums, d.h. nicht älter als 3 Monate, dar. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn insoweit Einträge vorliegen. Die BaFin sieht es auch als ausreichend an, wenn entsprechende Auskünfte über private Auskunftsdienste eingeholt werden.

d. Verzögerte Vorlage von Unterlagen

Eine verzögerte Vorlage der vorstehend genannten Unterlagen, die sich erfahrungsgemäß auch nicht mit Ausstellungszeiten der zuständigen Behörden begründen lässt, gibt zu besonderer Vorsicht Anlass, da die Absicht der Verheimlichung von Tatsachen, die einer Zusammenarbeit entgegenstehen, nahe liegt. Sollten die angeforderten Nachweise auch nach Setzung einer Frist von sechs Wochen nicht vorgelegt worden sein, sollte von einer Zusammenarbeit abgesehen werden.

e. Qualifikation

Gemäß § 80 Abs. 2 VAG haben die Versicherungsunternehmen weiterhin sicherzustellen, dass die Vermittler über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherungsverträge angemessene Qualifikation verfügen. Der Umfang der hierfür erforderlichen Ausbildung richtet sich nach dem vom einzelnen Vermittler angebotenen Produktspektrum. Wird dieses später erweitert, sind ergänzende Ausbildungsmaßnahmen erforderlich.

2. Eintragung in das Vermittlerregister

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VAG haben das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die ein Versicherungsvermittler im Sinne von § 34d Abs. 4 der GewO ausschließlich tätig wird, auf dessen Veranlassung die im Register nach § 11a Abs. 1 GewO zu speichernden Angaben der Registerbehörde mitzuteilen. Dabei hat das Versicherungsunternehmen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VAG sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 34d Abs. 4 GewO vorliegen.

3. Mitwirkung von Angestellten bei der Versicherungsvermittlung

Gemäß § 34d Abs. 6 GewO dürfen gebundene Vermittler im Sinne des § 34d Abs. 4 GewO direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen nur dann beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen und geprüft haben, ob diese zuverlässig sind. Als Maßstab gelten die oben unter B. I. 1. a.- e. genannten Gesichtspunkte entsprechend.

Die BaFin hält es für erforderlich, dass die Versicherungsunternehmen künftig durch entsprechende Klauseln in ihren Vermittlerverträgen dafür Sorge tragen, dass die vorgenannten Regeln eingehalten werden. Bei bestehenden Verträgen sollten die Versicherungsunternehmen ihre gebundenen Vermittler auf die gesetzliche Regelung des § 34d Abs. 6 GewO hinweisen.

4. Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlungs- und Strukturvertriebsgesellschaften

Zur Frage der Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen mit Versicherungsvermittlungs- und Strukturvertriebsgesellschaften hat die Aufsichtsbehörde bereits in der Vergangenheit Hinweise gegeben (vgl. VerBAV 1998, S. 292 ff.) An diesen Hinweisen wird festgehalten. Die BaFin hält es daher weiterhin für geboten, dass die Versicherungsunternehmen die Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlungs- und Strukturvertriebsgesellschaften insbesondere von der Teilnahme am AVAD-Auskunftsverfahren abhängig machen. Dies bedeutet, dass sowohl über den/die Geschäftsführer als auch über alle für die Gesellschaft tätigen Personen (Untervertreter) bei Beginn und Beendigung der Zusammenarbeit Auskünfte eingeholt bzw. erteilt werden. Nimmt die Gesellschaft selbst am AVAD-Auskunftsverfahren teil, kann ihr die Einholung bzw. Erteilung der Auskünfte übertragen werden.

Weiterhin ist es erforderlich, dass die Versicherungsunternehmen die Zusammenarbeit davon abhängig machen, dass die Gesellschaften sich gegenüber den Versicherungsunternehmen verpflichten, nur mit Untervermittlern zusammenzuarbeiten, die den Anforderungen des neuen Vermittlergesetzes genügen, insbesondere zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen bzw. eine Haftungsübernahmeerklärung seitens eines Versicherers vorliegt.

Schließlich hält es die BaFin für erforderlich, dass die Versicherungsunternehmen auch während der Zusammenarbeit mit derartigen Gesellschaften in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Gesellschaften die übernommenen Verpflichtungen einhalten.

5. Zusammenarbeit mit nebenberuflich tätigen Vermittlern

Die voranstehenden Ausführungen zu Ziff. B. I. 1-4 gelten auch für die Zusammenarbeit mit nebenberuflich tätigen Vermittlern. Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass aus § 34d Abs. 9 Ziff. 1a GewO keine generelle Ausnahme für nebenberuflich tätige Vermittler hergeleitet werden kann. Aus dem Wortlaut des § 34d Abs. 9 Ziff. 1 GewO und der Gesetzesbegründung ergibt sich eindeutig, dass eine Anwendung dieser Vorschrift nur in Betracht kommt, wenn alle in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

6. Kundengeldsicherheit

Versicherungsunternehmen dürfen gemäß § 80 Abs. 1 Ziff. 2 VAG weiterhin nur mit Vermittlern zusammenarbeiten, die entweder bevollmächtigt sind, Vermögenswerte vom Versicherungsnehmer bzw. für diesen bestimmte Vermögenswerte entgegenzunehmen, die eine Sicherheitsleistung im Sinne des § 12 der Versicherungsvermittlungsverordnung nachweisen oder die keine Vermögenswerte annehmen dürfen.

Die Einzelheiten zur Sicherheitsleistung ergeben sich aus § 12 Abs. 2 der Versicherungsvermittlungsverordnung. Anstelle der Leistung einer Sicherheit kommt auch der Abschluss einer Versicherung in Betracht, die den Anforderungen des § 12 Abs. 1 S. 1 der Verordnung entspricht.

Für den Fall, dass der Versicherungsvermittler Leistungen des Versicherers weiterleitet, die dieser aufgrund eines Versicherungsvertrages an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat, gelten die vorstehenden Ausführungen gem. § 12 Abs. 6 der Verordnung entsprechend, d.h. der Vermittler hat Sicherheit zu leisten oder eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Vermittler ausdrücklich zur Entgegennahme der Leistung bevollmächtigt hat.

Die BaFin hält es für geboten, dass aus den beim Versicherer geführten Unterlagen erkennbar ist, ob und in welchem Umfang dem jeweiligen Vermittler Vollmachten erteilt wurden. Ist keine Bevollmächtigung erfolgt, muss ersichtlich sein, welche Sicherheitsleistung der Vermittler erbracht hat bzw. ob er keine Vermögenswerte annehmen darf.

7. Laufende Aufsicht über die Vermittler

Aus Sicht der BaFin ist es erforderlich, dass auch während der Zusammenarbeit mit allen gebundenen Vermittlern die unter B. I. 1. a.- e. genannten Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings ist die erneute Einholung von Führungszeugnissen oder Auskünften von Auskunfteien nur erforderlich, wenn hierzu Anlass besteht. Über die laufende Aufsicht sind in die Vermittlerunterlagen entsprechende Nachweise aufzunehmen. So ist bspw. zu dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf neue Produkte, welche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, um die erforderliche Qualifikation des Vermittlers zu gewährleisten. Außerdem muss das Unternehmen über ausreichende Kontrollmechanismen verfügen, die gewährleisten, dass Unregelmäßigkeiten von Vermittlern frühzeitig erkannt werden. Soweit anlassbezogene Überprüfungen bei Vermittlern durchgeführt wurden, sind die Ergebnisse zu dokumentieren.

8. Beendigung der Zusammenarbeit

Gemäß § 80 Abs. 4 VAG sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem gebundenen Vermittler unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen und dessen Löschung aus dem Register zu veranlassen. Außerdem ist nach Auffassung der BaFin eine AVAD-Meldung vorzunehmen. Nur durch derartige Unterrichtungen der AVAD kann die sachliche Richtigkeit und Aktualität der AVAD-Auskünfte gewährleistet werden.

B. II. Zusammenarbeit mit gemäß § 34d Abs. 3 GewO von der Erlaubnispflicht befreiten Vermittlern ("produktakzessorische Vermittler")

Produktakzessorische Vermittler (vgl. hierzu im Einzelnen § 34d Abs. 3 GewO) haben die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde die Befreiung von der Erlaubnispflicht zu beantragen. Die Entscheidung über einen derartigen Antrag obliegt der jeweiligen Erlaubnisbehörde.

Gemäß § 34d Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 GewO ist bei produktakzessorischen Vermittlern zu unterscheiden, ob diese im Auftrag eines bzw. mehrerer Versicherer oder eines bzw. mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis sind, tätig werden.

1. Handeln im Auftrag von Versicherern

Wird der produktakzessorische Vermittler im Auftrag eines bzw. mehrerer Versicherer tätig, so haben diese durch Einblick ins Register zu prüfen, ob tatsächlich eine Befreiung vorliegt. Ist im Register bislang keine Befreiung verzeichnet, hat der Versicherer mit dem Vermittler zu vereinbaren, dass dieser verpflichtet ist, unverzüglich einen Befreiungsantrag zu stellen. Ist nach Ablauf eines Monats aus dem Register nicht ersichtlich, dass eine Befreiung erfolgt ist, muss in aller Regel davon ausgegangen werden, dass der Vermittler nicht beabsichtigt, einen Befreiungsantrag zu stellen. In einem derartigen Fall ist eine Zusammenarbeit mit dem Vermittler nur zulässig, wenn dieser gemäß § 34d Abs. 1 oder Abs. 4 GewO zur Versicherungsvermittlung befugt ist.

Aus § 80 Abs. 2 VAG ergibt sich, dass Versicherer mit von der Erlaubnispflicht befreiten produktakzessorischen Vermittlern nur zusammenarbeiten dürfen, wenn diese zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und die Versicherungsunternehmen eine ausreichende Qualifikation des Vermittlers gewährleisten. Insoweit gelten die Ausführungen zu B. I. 1. a.- e. entsprechend.

2. Handeln im Auftrag von Vermittlern, die über eine Erlaubnis verfügen

Wird der produktakzessorische Vermittler im Auftrag eines oder mehrerer Vermittler tätig, die ihrerseits über eine Erlaubnis gemäß § 34d Abs. 1 GewO verfügen, so hat der Versicherer künftig in seiner Vereinbarung mit dem beauftragenden Vermittler (Obervermittler) festzulegen, dass dieser nur solche (Unter-)Vermittler als produktakzessorische Vermittler beauftragen darf, die von der Erlaubnispflicht befreit sind und die die sonstigen gesetzlichen Anforderungen erfüllen.


B. III. Zusammenarbeit mit Maklern und Mehrfachagenten

1. Erlaubnispflicht

Um als Versicherungsvermittler tätig zu sein, bedürfen Makler und Mehrfachagenten einer Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34d Abs. 1 GewO). Versicherer dürfen daher mit diesen Vermittlern nur zusammenarbeiten, wenn diese im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis sind. Dies haben sie durch Einsichtnahme in das Vermittlerregister zu überprüfen. Ist dort eine Erlaubnis nicht verzeichnet, kommt eine Zusammenarbeit mit diesen Vermittlern als Makler bzw. Mehrfachagenten nicht in Betracht.

2. AVAD-Verfahren

Unter B. I. 1. b. wurde bereits auf die Bedeutung des AVAD-Auskunftsverfahrens für die Seriosität der Versicherungsvermittlung hingewiesen. Die BaFin hält es daher weiterhin für geboten, dass dieses Verfahren auch bei der Zusammenarbeit mit Maklern und Mehrfachagenten angewandt wird.

3. Vorlage von Unterlagen

Auf die Vorlage eines Führungszeugnisses, eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister sowie eines Auszuges aus dem Schuldnerverzeichnis kann nach Auffassung der BaFin verzichtet werden, wenn der Versicherer festgestellt hat, dass der Vermittler im Versicherungsvermittlerregister als Makler bzw. Mehrfachagent eingetragen ist.

4. Regelmäßige Überprüfung

Um ihre gesetzlichen Verpflichtungen aus § 80 Abs. 1 VAG zu erfüllen, hält es die BaFin für erforderlich, dass die Versicherer regelmäßig überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Makler/Mehrfachagenten weiterhin gegeben sind, insbesondere ob er weiterhin im Vermittlerregister eingetragen ist. Hierzu haben die Versicherungsunternehmen die von der IHK zur Verfügung gestellte "Löschliste" zu beachten (§ 11a Abs. 3 GewO).

5. Entsprechende Anwendung von Regelungen für gebundene Vermittler

Die Ausführungen zu B. I. 3., 4. und 6. gelten entsprechend auch für die Zusammenarbeit von Versicherern mit Maklern und Mehrfachagenten.

B. IV. Regelungen für die Zusammenarbeit mit allen Arten von Vermittlern

1. Bearbeitung von Beschwerden

Gemäß § 80a VAG müssen Versicherungsunternehmen Beschwerden über Vermittler, die für sie tätig sind, "beantworten". Da eine sachgerechte Beantwortung von Beschwerden ohne vollständige Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist, hält es die BaFin für geboten, dass die Versicherer die hierfür erforderlichen Nachforschungen vornehmen, um dem Beschwerdeführer eine abschließende Antwort geben zu können. Weiterhin hält es die BaFin für erforderlich, dass die Versicherer geeignete Vorkehrungen treffen, um personelle bzw. sachliche "Beschwerdeschwerpunkte" zu erkennen, d.h. insbesondere, ob bestimmte Vermittler häufig von Beschwerden betroffen sind bzw. ob den Beschwerden vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen. Derartige Erfassungen sind schon deshalb erforderlich, weil die Versicherungsunternehmen gemäß § 80a Satz 2 VAG verpflichtet sind, bei "wiederholten" Beschwerden die zuständigen Erlaubnisbehörden zu informieren, wenn die Beschwerden für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Vermittlern von Bedeutung sein können.

2. Aufbewahrung von Unterlagen

Nach Auffassung der BaFin müssen die Versicherer alle Unterlagen, die für die Beurteilung der Zusammenarbeit mit den einzelnen Vermittlern bedeutsam sein können, so aufbewahren, dass sie jederzeit verfügbar sind. Hierzu gehören insbesondere die bei Beginn der Zusammenarbeit eingeholten Auskünfte, welche Registereintragungen ermittelt wurden, ob eine Haftungsübernahme erklärt wurde, ggf. eine Dokumentation über die erfolgte Ausbildung des Vermittlers und welche Vollmachten ihm erteilt wurden. Weiterhin ist festzuhalten, wann und mit welchem Ergebnis Überprüfungen des Vermittlers stattgefunden haben.

C. Übergangsregelungen

1. Gebundene Vermittler

Gemäß § 80b VAG in Verbindung mit § 156 Abs. 1 GewO dürfen Versicherungsunternehmen bis zum 01.01.2009 auch mit Vermittlern, die keiner Erlaubnis bedürfen, ohne Eintragung im Register zusammenarbeiten, sofern diese bereits vor dem 01.01.2007 Versicherungen vermittelt haben und das Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für sie übernommen hat. Die Haftungsübernahme ist zu dokumentieren.

Nach Auffassung der BaFin gilt diese Übergangsregelung jedoch nur für solche gebundenen Vermittler, die während der Übergangsfrist ununterbrochen als Vermittler tätig gewesen sind. Dies hat das Versicherungsunternehmen zu überprüfen.

2. Ungebundene Vermittler

Mit ungebundenen Vermittlern, die bereits vor dem 01.01.2007 tätig gewesen sind, aber noch über keine Erlaubnis gemäß § 34d Abs. 1 GewO verfügen und auch noch nicht im Register eingetragen sind, dürfen Versicherungsunternehmen bis zum 01.01.2009 (nur) zusammenarbeiten, wenn der Vermittler das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nachweist. Die Versicherungsunternehmen haben das Bestehen dieser Versicherung zu überprüfen und zu dokumentieren (§ 80b Satz 2 VAG).


D. Aufzuhebendes Rundschreiben

Der Teil A des BAV-Rundschreibens R 1/94 vom 28.03.1994 wird mit Wirkung vom 01.12.2007 aufgehoben.

Ich bitte Sie, den Eingang dieses Rundschreibens unter Angabe der Registernummer Ihres Unternehmens und des Zugangsdatums (binnen zwei Wochen) zu bestätigen.


Geschäftszeichen: VA 37 - O 1000 - 2007/287 Bonn, den 23.11.2007


Schreiben an:

An alle der Aufsicht der BaFin unterstehenden Versicherungsunternehmen (einschl. Rückversicherungsunternehmen) - ausgenommen der Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, die das Versicherungsgeschäft in Deutschland betreiben und den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens unterliegen

Quellenhinweis

Original-Rundschreiben BaFin...

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