Baugewährleistungs-Versicherung (BGV)

Verpflichtungen aus der Gewährleistung sind für Bauunternehmen von erheblicher Tragweite. Dafür müssen normalerweise Rückstellungen gebildet werden. Durch den Abschluss einer Baugewährleistungs-Versicherung werden dem Unternehmer Rückstellungen dafür erspart, was im Hinblick auf die Liquidität und die Wettbewerbssituation des Unternehmens von großer Bedeutung ist.

Bedeutung

Abgesichert werden Mängel, die nach Abnahme des Bauvorhabens erstmals auftreten. Versicherungsschutz besteht für den vertraglich vereinbarten Gewährleistungszeitraum - maximal für fünf Jahre.

Der Bauherr profitiert beispielsweise im Insolvenzfall des Unternehmers von der Erstattungszusage über die berechtigten Nachbesserungskosten sowie von der Dokumentation des direkten Anspruchs des Bauherrn gegenüber dem Versicherer in einem Zertifikat. Er kann dadurch sicher sein, dass während der gesamten Gewährleistungsphase ausreichende Mittel für die Nachbesserungsarbeiten zur Verfügung stehen.

Das Bestehen einer Baugewährleistungs-Versicherung ist auch Voraussetzung für den Abschluss einer Baufertigstellungs-Versicherung (siehe Beitrag Baufertigstellungs-Versicherung) die dem Kunden die Fertigstellung des Bauwerks auch im Fall der eigenen Insolvenz (Insolvenz des Bauunternehmers) garantiert.

Gegenstand der Deckung

Nach § 1 der BGV sind Gegenstand der Deckung gegen den VN gerichtete Mängelansprüche aus der Tätigkeit

  • als Generalübernehmer, d. h. aus der Gesamtherstellung eines Bauvorhabens, wobei sämtliche übernommenen Bau- und Ausbauleistungen an Subunternehmer vergeben werden oder
  • als Bauträger bzw. Erschließungsträger aus der Erstellung eines Bauvorhabens, das der VN auf eigene Rechnung errichtet und das zum Verkauf an Dritte bestimmt ist.

Der Versicherungsschutz umfasst den Schutz vor finanziellen Folgen, die mit Gewährleistungsverpflichtungen für Mängel verbunden sind, die erstmalig nach der Abnahme auftreten, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach der Abnahme.

Der Deckungszeitraum erstreckt sich auf den Zeitraum von der Abnahme des Bauwerks über die Nutzungsphase des Bauwerks bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen (bis zu fünf Jahre).

Versicherungsumfang

Die Leistung des Versicherers umfasst:

  • die Prüfung, ob die Inanspruchnahme des Bauunternehmers auf Mängelbeseitigung berechtigt ist und für diesen Fall die Erstattung der Nachbesserungskosten bzw. eines angemessenen Minderungsbetrages im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme,
  • die Erstattung der berechtigten Nachbesserungskosten auch im Insolvenzfall des Unternehmers sowie die Dokumentation des direkten Anspruches des Bauherrn gegenüber dem Versicherer in einem Zertifikat,
  • die Abwehr unbegründeter Mängelansprüche (inkl. der Übernahme eventuell anfallender Gerichts-, Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten).

Für den Fall, dass es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherten und dem Anspruchsteller oder seinem Rechtsnachfolger kommt, führt der Versicherer auf seine Kosten den Rechtsstreit im Namen des Versicherten.

Versicherungsleistungen

Nach § 4 der BGV bildet die im Versicherungsschein angegebene Deckungssumme die Höchstgrenze für alle Versicherungsfälle, die im Zusammenhang mit dem versicherten Bauvorhaben stehen. Der Versicherer leistet Entschädigung für die Kosten, die aufgewendet werden müssen (Selbstkosten, d. h. Wagnis und Gewinn werden nicht ersetzt), um den Mangel an dem Bauvorhaben zu beseitigen. Eine wertmäßige Begrenzung (Höchstersatzleistung) besteht für

  • Schadensuchkosten in Höhe von 30.000 EUR,
  • optische Mängel in Höhe von 30.000 EUR.

Nicht erstattet werden Ansprüche wegen "Sowiesokosten", die bei ordnungsgemäßer Leistungserfüllung von vornherein angefallen wären. Soweit im Versicherungsschein nichts Abweichendes vereinbart ist, hat sich der VN mit 10 Prozent an der vom Versicherer anerkannten Entschädigungssumme, mindestens jedoch mit 2.500 EUR einmalig je Versicherungsfall selbst zu beteiligen.

Deckungsausschlüsse

Eine Reihe von Deckungsausschlüssen begrenzen die Leistungspflicht des Versicherers, die in Verbindung mit dem Deckungszeitraum zu sehen sind. Dazu gehören nach § 5 BGV:

  1. Mängel aus dem Versagen von Steuerungs-, Sicherungs- und Meldeanlagen,
  2. Mängel an der Bauleistung durch Baustoffe oder Bauteile, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprachen, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft worden sind, bzw. für die ein Brauchbarkeitsnachweis nicht erbracht worden ist,
  3. Mängel aus der Verwirklichung des Baugrundrisikos,
  4. Ansprüche aus Mängeln, die nicht an dem Bauvorhaben, sondern am sonstigen Vermögen des Erwerbers entstehen,
  5. Ansprüche, die aus dem Vertragsrücktritt des Erwerbers entstehen,
  6. Ansprüche aus selbstständigen Garantiezusagen,
  7. Ansprüche aus Mängeln der Raumakustik,
  8. Ansprüche aus Wartungsverträgen,
  9. Ansprüche wegen Mängeln an Bepflanzungen und Aussaat,
  10. Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind, z. B. aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten oder Verstößen in Wettbewerb und Werbung.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben auch Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden sowie Mängelansprüche wegen Schadenverursachung durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten des Versicherten.

Auch Mängelansprüche sind ausgeschlossen, die auf besonders gefahrdrohende Umstände zurückzuführen sind, deren Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist der Versicherer billiger Weise vom VN verlangen konnte und verlangt hätte.

Zielgruppe

Zielgruppe sind Generalübernehmer, d. h. Unternehmer, die mit der Gesamtherstellung eines Bauvorhabens beauftragt sind, wobei sämtliche übernommenen Bau- und Ausbauleistungen an Subunternehmer vergeben werden, oder die als Bauträger bzw. Erschließungsträger ein Bauvorhaben erstellen, das der VN auf eigenen Rechnung errichtet, und das zum Verkauf an Dritte bestimmt ist.

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