Befreiung von der Versicherungspflicht (Gesetzliche Krankenversicherung)

Wird ein Arbeitnehmer durch Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze zum 1. Januar eines Jahres krankenversicherungspflichtig, kann er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden. Eine einmal ausgesprochene Befreiung gilt auf Dauer. Sie endet, wenn Krankenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe eintritt. Auch andere Personen (z. B. Studenten, Behinderte, Künstler oder Landwirte) können sich unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen.

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