Begründungspflicht VVG §§ 6, 61

Der Versicherer/Versicherungsvermittler hat jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat zu begründen. Dabei sollte sich die Begründung auf den Beratungsanlass, die erfragten Wünsche und Bedürfnisse sowie das Beratungsergebnis beziehen, damit der VN versteht, warum er welche Versicherung abschließen soll.

Rat und Gründe sind zu dokumentieren.

Siehe auch:

Quellenhinweis:

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).

Aktuelle Nachrichten