Belegschafts- und Besucherhabe (BHV)

Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend
 von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des 
 Versicherungsnehmers wegen Beschädigung oder Vernichtung sowie 
 Abhandenkommens von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher, 
 von Kraftfahrzeugen der Betriebsangehörigen und Besucher, sofern 
 diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des 
 Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Liegen die 
 Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, so besteht 
 Versicherungsschutz nur, wenn die Abstellplätze entweder ständig 
 bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen unerlaubten Zutritt
 oder unerlaubte Benutzung durch betriebsfremde Personen geschützt 
 sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von 
 Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, bargeldlosen Zahlungsmitteln 
 (z.B. Kredit- / EC-Karten, Schecks), Urkunden, Schmuck und anderen 
 Wertsachen.

Beispiele:

  • Aus dem vom VN seinen Mitarbeitern zur Verfügung gestellten aber defekten und dadurch nicht mehr absperrbaren Kleiderspind verschwindet eine Uhr des Mitarbeiters M. M macht gegen VN Schadenersatzanspruch geltend.
  • Im Warteraum der Krankengymnastik-Praxis des A können Patienten ihre Garderobe aufhängen. Nach der Behandlung ist die Jacke des Patienten P verschwunden.

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