Beratungsanlass VVG §§ 6, 61

Ein Anlass zur Beratung kann

  • nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen (z.B. komplexe Versicherungsbedingungen, langfristige Verbindlichkeiten, fehlende Vorkenntnisse des VN),
  • der Person als Versicherungsnehmer (VN) (z.B. erforderliche Personendaten in der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung, Verständnis- und Sprachprobleme) oder
  • der Situation des VN (z.B. Risikoverhältnisse, Versicherungswerte, finanzielle Möglichkeiten)gegeben sein.

Der Anlass entscheidet über Art und Inhalt der zu stellenden Fragen und der Beratung. Er ist gestaltbar und mit dem VN vereinbar. Er kann einmalig oder auch fortlaufend gegeben sein (Folgeberatungen).

Der Anlass ist zu dokumentieren.

Siehe auch:

Quellenhinweis:

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).

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